1 If no agreement is reached, the conciliation authority records this fact and grants authorisation to proceed:
2 The authorisation to proceed contains:
3 The plaintiff is entitled to file the action in court within three months of authorisation to proceed being granted.
4 The deadline is 30 days in disputes over the tenancy and lease of residential and business property or the lease of agricultural property. Other statutory or judicial filing deadlines are reserved.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RU220037 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Unentgeltliche; Rechtspflege; Beschwerdegegner; Gesuch; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Partei; Unentgeltlichen; Vorinstanzliche; Erstinstanzliche; Bewilligung; Parteien; Künftige; Beschwerdeführers; Parteientschädigung; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Rechtsbeistand; Klage; Vorliegen; Stellung; Urteil; Vorinstanz; Bezirksgericht; Vorliegende; Unentgeltlicher; Person |
ZH | RU220045 | Arbeitsrechtliche Forderung | Beschwerde; Vorinstanz; Partei; Rechtsbegehren; Urteil; Streitwert; Entscheid; Beilage; Gericht; Eingang; Schlichtungsbehörde; Parteien; Ziffer; Bundesgericht; Schlichtungsverfahren; Schadenersatz; Frist; Lohnrückforderung; Schlichtungsverfahrens; Beschwerdeverfahren; Sinne; Friedensrichteramt; Schlichtungsgesuch; Klage; Protokoll; Dübendorf; Stadt; Forderung; Feststellung; Mitteilung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB140016 | Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. August 2014 (BA140001-K) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Aufsicht; Aufsichts; Vorinstanz; Aufsichtsbeschwerde; Winterthur; Beschwerdegegnerin; Recht; Friedensrichteramt; Beschluss; Verfahren; Verwaltungskommission; Partei; Obergericht; Forderung; Akten; Schlichtungsgesuch; Rechtsmittel; Zivil; Parteien; Kanton; Verfahrens; Obergerichts; Aufsichtsbehörde; Schlichtungsverfahren |
SG | K 2015/1, K 2015/2 | Entscheid Art. 227 ZPO: Fixierung des Streitgegenstands. Die Bestimmungen der ZPO können im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren bei Regelungslücken sachgemäss angewendet werden. Die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart einer zivilprozessualen Klageänderung ist nicht auf das öffentlich-rechtliche Verfahren anwendbar, da vor Verwaltungsgericht nur eine Verfahrensart besteht. Vorliegend waren die sachgemäss anwendbaren Voraussetzungen einer Klageänderung gegeben, weshalb die Klägerin I einen höheren Betrag einklagen durfte als den in der Schlichtung geforderten. Art. 8 ZGB: Anforderungen an die Substantiierungspflicht: Die Klägerin I hat vorliegend ihre Substantiierungslast nicht verletzt, indem sie die geforderten Beträge nicht weiter begründete oder Berechnungen beilegte. Im Sinne der Untersuchungsmaxime kann das Gericht die Beträge selbst berechnen, wenn der erhebliche Sachverhalt schlüssig erstellt ist. Art. 107 PersV: Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers: Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers lebt grundsätzlich mit der Einstellung der Krankentaggeldzahlungen des Versicherers wieder auf. Der Arbeitgeber kann seine Lohnzahlungen aber aufgrund von Art. 107 PersV einstellen, ohne selbst die Rechtmässigkeit der Einstellung der Zahlungen durch den Versicherer zu prüfen (Verwaltungsgericht, K 2015/1, K | Klage; Arbeitgeber; Recht; Klagte; Verf; Klagten; Schlichtung; Beklagten; Arbeitsverhältnis; Verfahren; Lohnfortzahlung; Anspruch; Gallen; Arbeitszeugnis; Versicherung; Versicherer; Forderung; Lohnfortzahlungspflicht; Arbeitnehmer; Krankentaggeld; VerwGE; Leistung; Einstellung; Verwaltungsgericht; Arbeitgebers; Kanton; Klage; Wwwgerichtesgc; Kündigung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 III 12 (5A_87/2022) | Regeste a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2). | Schlichtungs; Klage; Partei; Klagebewilligung; Parteien; Beschwerde; Schlichtungsverhandlung; Streit; Schlichtungsverfahren; Gültig; Entscheid; Streitgenosse; Beschwerdeführer; Friedensrichter; Streitgenossen; Gericht; Klagte; Urteil; Verhandlung; Zivilprozess; Einfache; Verfahren; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Beschwerdegegner |
147 III 419 (4A_428/2020) | Regeste Art. 138 Abs. 1 OR ; Unterbrechung der Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede; Beginn einer neuen Frist; Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz. Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt mit Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz eine neue Frist (E. 5.3.2). | Verjährung; Beschwerde; Instanz; Rechtsstreit; Befasste; Beginnt; Klage; Befassten; Urteil; Rechtsmittel; Entscheid; Abschluss; Entscheid; Bundesgericht; Beschwerdegegnerin; Forderung; Rechtskraft; Abgeschlossen; Endentscheid; Verjährungsfrist; Revision; Verfahren; Beschwerdeführerin; Berufung; Rechtshängigkeit; Rechtsstreits; Verfahrens; Formell; Verjährungsrecht; Verjähren |
Autor | Kommentar | Jahr |
Honegger | Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich | 2013 |
Honegger | Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich | 2013 |