1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.
2 Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft.
3 Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet.
4. Vorschlag >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC220019 | Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren | Gesuchsteller; Unterhalt; Recht; Partei; Eheliche; Vorinstanz; Unterhalts; Parteien; Gesuchstellers; Gehren; Berufung; Eigengut; Ehelichen; Beweis; Ausgleich; Liegenschaft; Verfahren; Urteil; Klage; Möge; Rechtsbegehren; Güterrechtlich; Einkommen; Scheidung; Verändert; Güterrechtliche; Unverändert; Entscheid; Gericht; Vorinstanzlich |
ZH | LC180024 | Ehescheidung | Vorinstanz; Berufung; Partei; Unterhalt; Recht; Beklagten; Urteil; Vorinstanzlich; Vorinstanzliche; Einkommen; Parteien; Entscheid; Kinder; Gericht; Vorinstanzlichen; Beweismittel; Noven; Erwägung; Bezahlen; Verkauf; Höhe; Gungen; Monatlich; Verpflichten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 257 (5A_143/2015) | Art. 198 Ziff. 2, 197 Abs. 2 Ziff. 5 und 198 Ziff. 4 ZGB; güterrechtliche Zuordnung eines durch Erbteilung erworbenen Gegenstandes. Qualifikation der Übernahme eines Erbschaftsgegenstandes zufolge Erbteilung (E. 4.3.2). Grundsätze für die güterrechtliche Zuordnung eines im Zuge der Erbteilung übernommenen Erbschaftsgegenstandes, wenn der übernehmende Miterbe eine Ausgleichszahlung (soulte) zu leisten hatte (E. 4.3.3). | Erbschaft; Erbteil; Beschwerde; Miterbe; Urteil; Erben; Nachlass; Erbteilung; Grundstück; Liquidation; Eigengut; Erbengemeinschaft; Miterben; Alleineigentum; Beschwerdegegner; Anspruch; Quote; Liegenschaft; Erbschaftsgegenstände; Vorinstanz; Ersatzanschaffung; Güterrechtliche; Eigentum; Liquidationsanteil; Erbschaftsgegenstandes; Teilung; Parteien; Scheidung; Vermögenswert; Bezahlen |
141 III 145 (5A_278/2014) | Art. 206 Abs. 1 und Art. 209 Abs. 3 ZGB; Schicksal des konjunkturellen Mehrwerts einer Liegenschaft, der auf einen Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben entfällt; Auflösung des Güterstandes vor Eintritt eines Vorsorgefalls. Bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls ist ein Vorbezug wie ein von der Vorsorgeeinrichtung gewährtes Darlehen zu behandeln; bei der Auflösung des Güterstandes ist der auf den Vorbezug entfallende Mehrwert gleich zu behandeln wie der Mehrwert, der auf ein ausstehendes Hypothekardarlehen entfällt (E. 3 und 4). | Versement; Prévoyance; époux; Anticipé; Acquêt; Immeuble; Plus-value; Acquêts; Régime; Consid; L'immeuble; Cit; être; été; Masse; Mariage; Acquis; Divorce; L'époux; Avant; Courant; Avoirs; Wohneigentum; Même; Professionnelle; Ainsi; Fonds; Propre; Matrimonial; Entre |
Autor | Kommentar | Jahr |
Heinz Hausheer, ReginaAebi-Müller | Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I | 2014 |
Hausheer, Aebi-Müller | Basler Kommentar, 5. Aufl. | 2014 |