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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 209 ZGB vom 2023

Art. 209 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 209

1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Ei­gengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt wor­den, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.

2 Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammen­hängt, im Zweifel aber die Errungenschaft.

3 Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Ver­bes­se­rung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern bei­getragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert einge­treten, so ent­spricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Ausein­ander­setzung oder der Veräusserung berechnet.

4. Vorschlag >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 209 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220019Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames BegehrenGesuchsteller; Unterhalt; Recht; Partei; Eheliche; Vorinstanz; Unterhalts; Parteien; Gesuchstellers; Gehren; Berufung; Eigengut; Ehelichen; Beweis; Ausgleich; Liegenschaft; Verfahren; Urteil; Klage; Möge; Rechtsbegehren; Güterrechtlich; Einkommen; Scheidung; Verändert; Güterrechtliche; Unverändert; Entscheid; Gericht; Vorinstanzlich
ZHLC180024EhescheidungVorinstanz; Berufung; Partei; Unterhalt; Recht; Beklagten; Urteil; Vorinstanzlich; Vorinstanzliche; Einkommen; Parteien; Entscheid; Kinder; Gericht; Vorinstanzlichen; Beweismittel; Noven; Erwägung; Bezahlen; Verkauf; Höhe; Gungen; Monatlich; Verpflichten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 257 (5A_143/2015)Art. 198 Ziff. 2, 197 Abs. 2 Ziff. 5 und 198 Ziff. 4 ZGB; güterrechtliche Zuordnung eines durch Erbteilung erworbenen Gegenstandes. Qualifikation der Übernahme eines Erbschaftsgegenstandes zufolge Erbteilung (E. 4.3.2). Grundsätze für die güterrechtliche Zuordnung eines im Zuge der Erbteilung übernommenen Erbschaftsgegenstandes, wenn der übernehmende Miterbe eine Ausgleichszahlung (soulte) zu leisten hatte (E. 4.3.3). Erbschaft; Erbteil; Beschwerde; Miterbe; Urteil; Erben; Nachlass; Erbteilung; Grundstück; Liquidation; Eigengut; Erbengemeinschaft; Miterben; Alleineigentum; Beschwerdegegner; Anspruch; Quote; Liegenschaft; Erbschaftsgegenstände; Vorinstanz; Ersatzanschaffung; Güterrechtliche; Eigentum; Liquidationsanteil; Erbschaftsgegenstandes; Teilung; Parteien; Scheidung; Vermögenswert; Bezahlen
141 III 145 (5A_278/2014)Art. 206 Abs. 1 und Art. 209 Abs. 3 ZGB; Schicksal des konjunkturellen Mehrwerts einer Liegenschaft, der auf einen Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben entfällt; Auflösung des Güterstandes vor Eintritt eines Vorsorgefalls. Bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls ist ein Vorbezug wie ein von der Vorsorgeeinrichtung gewährtes Darlehen zu behandeln; bei der Auflösung des Güterstandes ist der auf den Vorbezug entfallende Mehrwert gleich zu behandeln wie der Mehrwert, der auf ein ausstehendes Hypothekardarlehen entfällt (E. 3 und 4). Versement; Prévoyance; époux; Anticipé; Acquêt; Immeuble; Plus-value; Acquêts; Régime; Consid; L'immeuble; Cit; être; été; Masse; Mariage; Acquis; Divorce; L'époux; Avant; Courant; Avoirs; Wohneigentum; Même; Professionnelle; Ainsi; Fonds; Propre; Matrimonial; Entre

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Heinz Hausheer, ReginaAebi-MüllerBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2014
Hausheer, Aebi-MüllerBasler Kommentar, 5. Aufl.2014
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