Art. 209 LP de 2023
Art. 209
374 1 L'ouverture de la faillite arrête, à l'égard du failli, le cours des intérêts.
2 Les intérêts des créances garanties par gage continuent cependant à courir jusqu'à la réalisation dans la mesure où le produit du gage dépasse le montant de la créance et des intérêts échus au moment de l'ouverture de la faillite.
374 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).
C. Créances subordonnées à des conditions >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 133 (5A_780/2010) | Art. 209 Abs. 2 SchKG; Zinsenlauf bei pfandgesicherten Forderungen. Die Zinsen von pfandgesicherten Forderungen laufen nur bis zur Verwertung weiter, wenn der Pfanderlös erlaubt, alle Pfandgläubiger hinsichtlich ihrer Kapitalforderung und der bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen zu befriedigen. Ist dies nicht der Fall, dient der Verwertungserlös in erster Linie dazu, die Kapitalforderung und die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen zu decken, und der Pfandgläubiger ist in der gemäss Art. 219 Abs. 4 SchKG zutreffenden Klasse für den ungedeckten Teil dieses Betrags zu kollozieren, nicht aber für den Ausfall, der aus den zwischen Konkurseröffnung und Pfandverwertung aufgelaufenen Zinsen besteht (E. 2). | Faillite; Intérêts; Créance; Réalisation; Créancier; Créances; été; Produit; Gagiste; Créanciers; Garanties; L'ouverture; être; Capital; Vente; Législateur; Couvert; Courant; Gagistes; Colloqué; Montant; Jusqu'à; Selon; Premier; Couvrir; Compte; Entre; Décision; Droit; Jusqu'au |
125 III 154 | Kollokationsklage; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Rangordnung der Gläubiger (Art. 146 SchKG, 219 SchKG; Art. 2 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 1994 [AS 1995 1306]). Die Frage der Geltungsdauer der nach altem Recht vorgesehenen, im neuen Recht eingeschränkten Privilegien gemäss Art. 146 und Art. 219 SchKG bedarf nicht bloss im Konkurs sowie im Pfändungsverfahren, sondern ebenso im Nachlassverfahren notwendigerweise der übergangsrechtlichen Regelung; Grundsätze der Lückenfüllung (E. 3a). Im Nachlassverfahren, das eine Art Vollstreckungsersatz darstellt, zeitigt die Bewilligung der Nachlassstundung, durch welche das Verfahren eröffnet wird, gleichartige Wirkungen wie Konkurseröffnung und Pfändungsvollzug. Aus diesem Grunde ist zwingend der Zeitpunkt der Bewilligung der Nachlassstundung und nicht jener der Genehmigung des Nachlassvertrages dafür entscheidend, ob eine Forderung nach der alten oder neuen Privilegienordnung zu kollozieren ist (E. 3b und 3c). | SchKG; Konkurs; Nachlassstundung; Nachlassvertrag; Pfändung; Recht; Bewilligung; Konkurseröffnung; Privilegien; Nachlassvertrages; Vermögens; Forderung; Schuldner; Nachlassverfahren; Pfändungsvollzug; Zeitpunkt; Genehmigung; Obergericht; Übergangsbestimmung; Vermögensabtretung; Privilegienordnung; Forderungen; Gesetzes; Regel; Gläubiger; Übergangsbestimmungen; Regelung; Kollozieren; Betreibung; über |