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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 209 MStG vom 2023

Art. 209 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 209

1 Gegen Entscheide über Disziplinarbeschwerden, die auf Arrest oder Busse mit einem Betrag von 300 Franken oder mehr lauten, kann der Bestrafte Disziplinargerichtsbeschwerde an den Ausschuss des zuständigen Militärappellationsgerichts erheben.

2 Für Disziplinargerichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide des Chefs des VBS ist das Militärkassationsgericht zuständig.

Form, Frist und aufschiebende Wirkung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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