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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 208 CCS dal 2023

Art. 208 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 208

1 Sono reintegrate negli acquisti:

1.
le liberalità fatte da un coniuge negli ultimi cinque anni prima dello scioglimento del regime dei beni senza il consenso del­l’altro, eccettuati i regali d’uso;
2.
le alienazioni fatte da un coniuge durante il regime dei beni con l’intenzione di sminuire la partecipazione dell’altro.

2216

216 Abrogato dall’all. 1 n. II 3 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

3. Compensi tra acquisti e beni propri >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 208 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC200030EhescheidungKlagte; Beklagte; Klägerin; Berufung; Auskunft; Beklagten; Rechtlich; Edition; Rechtliche; Vorinstanz; Stufenklage; Partei; Terrecht; Güterrechtlich; Gericht; Güterrechtliche; Entscheid; Parteien; Vorinstanzlich; Vorinstanzliche; Bezifferung; Detaillierte; Rechtlichen; Unterhalt; Prozess; Gelten; Auskunftsbegehren; Erstinstanzlich; Güterrechtlichen
ZHLE190002EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Berufung; Entscheid; Vorinstanz; Gesuchsgegners; Parteien; Verfahren; Vorinstanzliche; Vorinstanzlichen; Gütertrennung; Bonus; Ausgaben; Trennung; Eheschutz; Ausführungen; Urteil; Netto; Verbrauche; Monatlich; Unterhalt; Mehrkosten; Abänderung; Eingabe; Errungenschaft; Berufungskläger; Lebensstandard; Bülach
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 73 (5A_130/2019) Art. 122 f., 207 Abs. 1 und Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ; Art. 331 Abs. 3 OR ; Ehescheidung; Vorsorgeausgleich und güterrechtliche Auseinandersetzung (Errungenschaftsbeteiligung); Berücksichtigung von Arbeitgeberbeitragsreserven. Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bestehende Arbeitgeberbeitragsreserven betreffen künftige Beitragszahlungen der Arbeitgebergesellschaft und nicht vom Arbeitnehmer bereits erworbene Ansprüche aus beruflicher Vorsorge. Bei der Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bleiben sie grundsätzlich ausser Betracht. Eine Lücke in der Regelung zum Vorsorgeausgleich besteht nicht (E. 4.1). Es sind keine hypothetischen Austrittsleistungen anzurechnen (E. 4.2). Beschwerde; Arbeitgeber; Vorsorge; Arbeitgeberbeitragsreserve; Arbeitgeberbeitragsreserven; Beschwerdeführerin; Urteil; Beschwerdegegner; Aktien; Austrittsleistung; Scheidung; Vorsorgeausgleich; Obergericht; Errungenschaft; Beweis; Beitragsreserve; Beitragsreserven; Vorinstanz; Berufliche; Ansprüche; Güterrechtliche; Recht; Bestehende; Scheidungsverfahrens; Einleitung; Berechnung; Vorsorgeeinrichtung; Erworben; Pensionskasse; Ehegatte
138 III 689 (5A_234/2012)Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Hinzurechnung zur Errungenschaft; unentgeltliche Zuwendung und Erfüllung einer sittlichen Pflicht. Begriff der unentgeltlichen Zuwendung und Prüfung, ob Unterhaltszahlungen an die Mutter des nichtehelichen Kindes der Hinzurechnung unterliegen (E. 3). Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Urteil; Sittlich; Obergericht; Errungenschaft; Kindes; Zuwendung; Unentgeltliche; Sittliche; Geldzahlungen; Mutter; Pflicht; Ehegatte; Unterhalt; Hinzurechnung; Sittlichen; Betreuung; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführers; Güterstand; Güterrechtliche; Kantons; Ehegatten; Recht; Unentgeltlichen; Nichtehelichen; HAUSHEER/REUSSER/GEISER

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HAUSHEER, REUSSER, GEISERBerner Kommentar1992
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