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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 208SCC from 2021

Art. 208 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 208 E. Dissolution of the property regime and liquidation / III. Calculating the surplus for each spouse / 2. Additions

2. Additions

1 The following are added to the property acquired during marriage:

1.
the value of dispositions made without consideration by one spouse without the other’s consent during the five years preceding the dissolution of the marital property regime, save for the usual occasional gifts;
2.
the value of assets disposed of by one spouse during the marital property regime with the intention of diminishing the other’s share.

2 ...1


1 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 208 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC200030EhescheidungKlagte; Beklagte; Klägerin; Berufung; Auskunft; Beklagten; Rechtlich; Edition; Rechtliche; Vorinstanz; Stufenklage; Partei; Terrecht; Güterrechtlich; Gericht; Güterrechtliche; Entscheid; Parteien; Vorinstanzlich; Vorinstanzliche; Bezifferung; Detaillierte; Rechtlichen; Unterhalt; Prozess; Gelten; Auskunftsbegehren; Erstinstanzlich; Güterrechtlichen
ZHLE190002EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Berufung; Entscheid; Vorinstanz; Gesuchsgegners; Parteien; Verfahren; Vorinstanzliche; Vorinstanzlichen; Gütertrennung; Bonus; Ausgaben; Trennung; Eheschutz; Ausführungen; Urteil; Netto; Verbrauche; Monatlich; Unterhalt; Mehrkosten; Abänderung; Eingabe; Errungenschaft; Berufungskläger; Lebensstandard; Bülach
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 73 (5A_130/2019) Art. 122 f., 207 Abs. 1 und Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ; Art. 331 Abs. 3 OR ; Ehescheidung; Vorsorgeausgleich und güterrechtliche Auseinandersetzung (Errungenschaftsbeteiligung); Berücksichtigung von Arbeitgeberbeitragsreserven. Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bestehende Arbeitgeberbeitragsreserven betreffen künftige Beitragszahlungen der Arbeitgebergesellschaft und nicht vom Arbeitnehmer bereits erworbene Ansprüche aus beruflicher Vorsorge. Bei der Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bleiben sie grundsätzlich ausser Betracht. Eine Lücke in der Regelung zum Vorsorgeausgleich besteht nicht (E. 4.1). Es sind keine hypothetischen Austrittsleistungen anzurechnen (E. 4.2). Beschwerde; Arbeitgeber; Vorsorge; Arbeitgeberbeitragsreserve; Arbeitgeberbeitragsreserven; Beschwerdeführerin; Urteil; Beschwerdegegner; Aktien; Austrittsleistung; Scheidung; Vorsorgeausgleich; Obergericht; Errungenschaft; Beweis; Beitragsreserve; Beitragsreserven; Vorinstanz; Berufliche; Ansprüche; Güterrechtliche; Recht; Bestehende; Scheidungsverfahrens; Einleitung; Berechnung; Vorsorgeeinrichtung; Erworben; Pensionskasse; Ehegatte
138 III 689 (5A_234/2012)Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Hinzurechnung zur Errungenschaft; unentgeltliche Zuwendung und Erfüllung einer sittlichen Pflicht. Begriff der unentgeltlichen Zuwendung und Prüfung, ob Unterhaltszahlungen an die Mutter des nichtehelichen Kindes der Hinzurechnung unterliegen (E. 3). Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Urteil; Sittlich; Obergericht; Errungenschaft; Kindes; Zuwendung; Unentgeltliche; Sittliche; Geldzahlungen; Mutter; Pflicht; Ehegatte; Unterhalt; Hinzurechnung; Sittlichen; Betreuung; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführers; Güterstand; Güterrechtliche; Kantons; Ehegatten; Recht; Unentgeltlichen; Nichtehelichen; HAUSHEER/REUSSER/GEISER

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HAUSHEER, REUSSER, GEISERBerner Kommentar1992
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