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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 208 StPO vom 2020

Art. 208 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 208 Form der Anordnung

1 Die Vorführung wird in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden; sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.

2 Der Befehl enthält die gleichen Angaben wie eine Vorladung und zudem die ausdrückliche Ermächtigung der Polizei, zum Vollzug wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 208 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH160206Einsprache gegen Strafbefehl / Herausgabe Beschwerde; Hausdurchsuchung; Beschwerdegegner; Revolver; Befehl; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahrenskosten; Revolvers; Recht; Beschlagnahme; Verwertung; Hausdurchsuchungsbefehl; Sichergestellt; Schriftlich; Bezirks; Sichergestellte; Deckung; Beschwerdegegners; Vorführung; Person; Busse; Wohnung; Gericht; Vorführungs; Empfang; Bezirksgericht; Rich-Limmat; Rungsbefehl
SZGPR 2016 12Einstellung Strafverfahren (Entschädigung und Genugtuung)Beschuldigte; Beschwerde; Beschuldigten; Genugtuung; Verfahren; Jugendanwaltschaft; Entschädigung; Vorführung; Polizei; Verfügung; Recht; Verfahren; Gefängnis; Kantonsgericht; Festnahme; Formell; Rechtswidrig; Vorführungsbefehl; Dispositiv; Angefochtenen; JStPO; Beschwerdeführer; Gesetzliche; Verfolgung; Wäre; Akten

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2016.236 (AG.2017.586)Gesuch um Genugtuung und Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz betreffend Vorfall vom 28. Oktober 2014 (BGer 1C_563/2017)Rekurrent; Kanton; Basel; Akten; Staats; Staatsanwalt; Basel-Stadt; Staatsanwalts; Kantons; Staatsanwaltschaft; Rekurrenten; Rekurs; Festnahme; Vorführung; Eingabe; Genugtuung; Behauptet; Beschwerde; Oktober; Recht; Person; Vernehmlassung; Entschädigung; Opfer; Zuständig; Anordnung; Rekursbegründung; Erkennungsdienstlich; Vorführungs; Erfassung
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Weder Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich2010
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