1 La dichiarazione di fallimento rende esigibili rimpetto alla massa tutti i debiti del fallito eccettuati quelli che sono effettivamente garantiti da pegno sui suoi fondi. Il creditore può far valere col suo credito gli interessi fino al giorno della dichiarazione e le spese di esecuzione.379
2 Dai crediti infruttiferi non ancora scaduti si deduce lo sconto del cinque per cento.
379 Nuovo testo giusta l’art. 58 Tit. fin. CC, in vigore dal 1° gen. 1912 (RU 24 233 Tit. fin. art. 60).
B. Decorso degli interessiKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS180015 | Arrest | Beschwerde; Arrest; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Forderung; SchKG; Geschäftsbericht; Vorinstanz; Arrestbefehl; Glaubhaft; Vermögenswert; Vermögenswerte; Glaubhaft; Aktien; Schweiz; Arrestbegehren; Glaubhaftmachung; Genügen; Insolvenz; Entscheid; Forderungen; Genügend; Eigentum; Gemacht; Bezirksgericht; Bezug; Einzelgericht; Vorinstanzlich; Zeitpunkt |
ZH | NE170003 | Kollokation | Forderung; Subunternehmer; Konkurs; Kollokation; Klagt; Beschwerde; Beklagten; Gläubiger; Forderungen; Klägern; Vertrag; Konkursverwaltung; Gemeinschuldner; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Geleistet; Urteil; Konkurseröffnung; Kollokationsklage; Kammer; Schnittstelle; Vorinstanz; Verfahren; Geleistete; Schlossen; Gemeinschuldnerin; Beweismittel; Zahlung; SchKG |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 III 432 | Tilgung einer vor Konkurseröffnung entstandenen Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt; Forderung der Konkursmasse aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR). Begleicht die Konkursverwaltung oder deren Hilfsperson eine vor Konkurseröffnung entstandene Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt, hat die Konkursmasse keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem befriedigten Gläubiger. Ein solcher Anspruch entsteht erst, wenn aufgrund des rechtskräftigen Kollokationsplanes und der Verteilungsliste feststeht, ob und in welchem Umfang der Gläubiger durch die verfrühte Zahlung bereichert ist (E. 2.1-2.6). | Konkurs; SchKG; Forderung; Zahlung; Schuld; Gläubiger; Konkurseröffnung; Bereicherung; Forderungen; Ungerechtfertigter; Erblasser; Klagte; Konkursverwaltung; Schuldner; Höhe; Zahlungen; Urteil; Konkursverfahren; Beklagten; Kollokationsplan; Konkurses; Entstanden; Zahnarztpraxis; Causa; Gültig; Berufung; Klage; Konkursmasse; Erblassers |
129 III 335 | Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 3 OR bei Erwerb eines Betriebes aus dem Konkurs des früheren Inhabers. Wer einen Betrieb erwirbt und mit den Arbeitnehmern die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnisse weiterführt, haftet nicht für offene, vor der Übernahme fällig gewordene Lohnforderungen aus den Arbeitsverhältnissen, wenn die Übernahme des Betriebes aus der Konkursmasse des bisherigen Arbeitgebers erfolgt ist. Auslegung von Art. 333 OR nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen (E. 4 und 5). Europarechtskonforme Auslegung und Berücksichtigung von Reformbestrebungen des schweizerischen Gesetzgebers (E. 6 und 7). | Arbeit; Betrieb; Konkurs; Arbeitnehmer; Lohnforderungen; Recht; Erwerb; Betriebe; Erwerber; Solidarhaft; Übernahme; Betriebsübernahme; Arbeitsverhältnis; Übergang; Betriebes; SchKG; Solidarhaftung; Konkursmasse; übernommen; Arbeitsverhältnisse; Arbeitgeber; Revision; Sanierung; GEISER; Offene; Betriebsteil; HOFSTETTER; Richtlinie; AUBERT |