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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 208 OR dal 2022

Art. 208 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 208

1 Quando la vendita sia risoluta, il compratore deve restituire al vendi­tore la cosa con gli utili ricavati nel frattempo.

2 Il venditore deve restituire il prezzo pagato con gli interessi e risar­cire inoltre, in conformità alle disposizioni sull’evizione totale, le spese di causa, i disborsi ed i danni direttamente cagionati al compra­tore con la consegna della merce difettosa.

3 Il venditore è obbligato a risarcire il maggior danno, in quanto non provi che non gli incombe alcuna colpa.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 208 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2006.93Entscheid Art. 368 und Art. 370 Abs. 3 OR (SR 220). Tritt ein Unternehmer auf die Mängelrüge - auch wenn sie verspätet ist - ein, indem er mit der Mängelbeseitigung beginnt oder die Mängelbeseitigung verspricht, so hat er damit auf den Einwand, die Prüfung und Rüge seien verspätet erfolgt, konkludent verzichtet. Ferner ist der Unternehmer, der eine bestimmte Sanierungsvariante vorschlägt, für die Tauglichkeit der von ihm vorgeschlagenen Ausführung verantwortlich. Zur Tauglichkeit gehört auch, dass der vom Unternehmer gelieferte Werkstoff auf den vom Besteller zur Verfügung gestellten Untergrund überhaupt anwendbar ist. Und schliesslich steht dem Besteller auch bei einem Werk, das auf Grund und Boden des Bestellers errichtet wurde, ein Wandelungsanspruch zu, wenn das abgelieferte Werk definitiv unbrauchbar ist bzw. zum vorgesehenen Gebrauch überhaupt nicht taugt (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, Beklagte; Kläger; Mängel; Wandelung; Kläg; Beklagten; Unternehmer; Besteller; Stellt; Stehen; Mangel; Mängelrüge; Beschichtung; Nachbesserung; AaO; Vorinstanz; Untergrund; Geltend; Hätte; Terrasse; Mängelrechte; Gauch; Rechnung; Führt; Vertrag; Behauptet; Gemäss
GRZK2-13-55ForderungBerufung; Fungsklägerin; Rufungsklägerin; Berufungsklägerin; Mängel; Wohnung; Akten; Klagten; Beklagten; Vorinstanz; Gericht; Fungsbeklagten; Berufungsbeklagten; Recht; Vertrag; Vorinstanz; Vertrags; Fenster; Partei; Ka-Wohnung; Bericht; Attika-Wohnung; Gelrüge; Entscheid

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 335 (4C.300/2006)Kaufvertrag; Schadenersatz; Verjährung; Alternativität der Ansprüche aus Sachgewährleistung und allgemeiner vertraglicher Haftung; Art. 97 ff., 197 ff. OR. Aus einem Mangel der Kaufsache kann der Käufer neben Sachgewährleistungs- alternativ auch allgemeine vertragliche Schadenersatzansprüche ableiten. Die Alternativität dieser Ansprüche wird insoweit eingeschränkt, als in beiden Fällen die gewährleistungsrechtliche Regelung der Verjährung und der Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheiten des Käufers zur Anwendung kommt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Käufer; Recht; Recht; Schadenersatz; Verjährung; Mängel; Sachgewährleistung; Ansprüche; Gewährleistung; Verkäufer; Schadenersatzansprüche; Bundesgericht; Haftung; Diss; Vertraglich; Rechtsprechung; Vertrag; Lieferung; Käuferin; Kurze; Klage; Vertragliche; Rüge; Klagte; Verhältnis; Verkäuferin; Praxis; Schweizer
133 III 257 (4C.180/2005)Kaufvertrag; Wandelung; Schadenersatz; Art. 208 Abs. 2 und 3 OR. Darstellung der Rechtsprechung und Lehre zur Frage, welche Schäden unter Art. 208 Abs. 2 OR fallen (E. 2.1). Grundsätze der Auslegung von Gesetzen (E. 2.4). Art. 208 Abs. 2 OR erfasst Schäden, welche dem Käufer durch Mängel der gelieferten Ware unmittelbar verursacht wurden. Dies ist zu bejahen, wenn der Schaden innerhalb der Kausalkette direkt durch den Mangel und nicht erst durch das Hinzutreten weiterer Schadensursachen hervorgerufen wurde (E. 2.5). Ein Schaden ist nicht bereits deshalb als mittelbare Folge eines Mangels zu qualifizieren, weil er sich erst beim normalen Gebrauch der Sache im Rahmen des üblichen oder vereinbarten Verwendungszwecks auswirkte (E. 3.2). Liefert der Verkäufer dem Käufer kranke Tiere, so stellt der durch die Übertragung der Krankheit verursachte Verlust des Tierbestandes des Käufers unmittelbaren Schaden dar (E. 3.3). Schaden; Mittelbar; Unmittelbar; Mittelbare; Käufer; Mangel; Unmittelbare; Verkäufer; Haftung; Verursacht; Schadens; Lieferung; Schäden; Mangelfolgeschäden; Verschulden; Mittelbarem; Vertrag; Verursachte; Obligationenrecht; Fehlerhafter; Recht; Betreibung; Gesetzgeber; Wandelung; Verursachten; Verkäufers; Ersetzen; Schadensursache

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4354/2016Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Beschwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Recht; Verfügung; Dispoziff; FINMA; Urteil; Rückzahlung; Untersuchungs; Einlage; Fässer; Tenen; Angefochtene; BankV; Rückzahlungsverpflichtung; Konkurs; Verfahren; Aufsichtsrechtliche; Leistung; Essig; Feststellung; Massnahmen; Angefochtenen; Publikumseinlage; Handel; Bundesgericht
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