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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 208 OR de 2022

Art. 208 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 208

1 En cas de résiliation de la vente, l’acheteur est tenu de rendre au ven­deur la chose avec les profits qu’il en a retirés.

2 Le vendeur doit restituer à l’acheteur le prix payé, avec intérêts, et, comme en ma­tière d’éviction totale, les frais de procès et les impen­ses; il indemnise, en outre, l’acheteur du dommage résultant directe­ment de la livraison de marchandises défec­tueuses.

3 Le vendeur est tenu d’indemniser aussi l’acheteur de tout autre dom­mage, s’il ne prouve qu’aucune faute ne lui est imputable.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 208 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2006.93Entscheid Art. 368 und Art. 370 Abs. 3 OR (SR 220). Tritt ein Unternehmer auf die Mängelrüge - auch wenn sie verspätet ist - ein, indem er mit der Mängelbeseitigung beginnt oder die Mängelbeseitigung verspricht, so hat er damit auf den Einwand, die Prüfung und Rüge seien verspätet erfolgt, konkludent verzichtet. Ferner ist der Unternehmer, der eine bestimmte Sanierungsvariante vorschlägt, für die Tauglichkeit der von ihm vorgeschlagenen Ausführung verantwortlich. Zur Tauglichkeit gehört auch, dass der vom Unternehmer gelieferte Werkstoff auf den vom Besteller zur Verfügung gestellten Untergrund überhaupt anwendbar ist. Und schliesslich steht dem Besteller auch bei einem Werk, das auf Grund und Boden des Bestellers errichtet wurde, ein Wandelungsanspruch zu, wenn das abgelieferte Werk definitiv unbrauchbar ist bzw. zum vorgesehenen Gebrauch überhaupt nicht taugt (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, Beklagte; Kläger; Mängel; Wandelung; Kläg; Beklagten; Unternehmer; Besteller; Stellt; Stehen; Mangel; Mängelrüge; Beschichtung; Nachbesserung; AaO; Vorinstanz; Untergrund; Geltend; Hätte; Terrasse; Mängelrechte; Gauch; Rechnung; Führt; Vertrag; Behauptet; Gemäss
GRZK2-13-55ForderungBerufung; Fungsklägerin; Rufungsklägerin; Berufungsklägerin; Mängel; Wohnung; Akten; Klagten; Beklagten; Vorinstanz; Gericht; Fungsbeklagten; Berufungsbeklagten; Recht; Vertrag; Vorinstanz; Vertrags; Fenster; Partei; Ka-Wohnung; Bericht; Attika-Wohnung; Gelrüge; Entscheid

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 335 (4C.300/2006)Kaufvertrag; Schadenersatz; Verjährung; Alternativität der Ansprüche aus Sachgewährleistung und allgemeiner vertraglicher Haftung; Art. 97 ff., 197 ff. OR. Aus einem Mangel der Kaufsache kann der Käufer neben Sachgewährleistungs- alternativ auch allgemeine vertragliche Schadenersatzansprüche ableiten. Die Alternativität dieser Ansprüche wird insoweit eingeschränkt, als in beiden Fällen die gewährleistungsrechtliche Regelung der Verjährung und der Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheiten des Käufers zur Anwendung kommt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Käufer; Recht; Recht; Schadenersatz; Verjährung; Mängel; Sachgewährleistung; Ansprüche; Gewährleistung; Verkäufer; Schadenersatzansprüche; Bundesgericht; Haftung; Diss; Vertraglich; Rechtsprechung; Vertrag; Lieferung; Käuferin; Kurze; Klage; Vertragliche; Rüge; Klagte; Verhältnis; Verkäuferin; Praxis; Schweizer
133 III 257 (4C.180/2005)Kaufvertrag; Wandelung; Schadenersatz; Art. 208 Abs. 2 und 3 OR. Darstellung der Rechtsprechung und Lehre zur Frage, welche Schäden unter Art. 208 Abs. 2 OR fallen (E. 2.1). Grundsätze der Auslegung von Gesetzen (E. 2.4). Art. 208 Abs. 2 OR erfasst Schäden, welche dem Käufer durch Mängel der gelieferten Ware unmittelbar verursacht wurden. Dies ist zu bejahen, wenn der Schaden innerhalb der Kausalkette direkt durch den Mangel und nicht erst durch das Hinzutreten weiterer Schadensursachen hervorgerufen wurde (E. 2.5). Ein Schaden ist nicht bereits deshalb als mittelbare Folge eines Mangels zu qualifizieren, weil er sich erst beim normalen Gebrauch der Sache im Rahmen des üblichen oder vereinbarten Verwendungszwecks auswirkte (E. 3.2). Liefert der Verkäufer dem Käufer kranke Tiere, so stellt der durch die Übertragung der Krankheit verursachte Verlust des Tierbestandes des Käufers unmittelbaren Schaden dar (E. 3.3). Schaden; Mittelbar; Unmittelbar; Mittelbare; Käufer; Mangel; Unmittelbare; Verkäufer; Haftung; Verursacht; Schadens; Lieferung; Schäden; Mangelfolgeschäden; Verschulden; Mittelbarem; Vertrag; Verursachte; Obligationenrecht; Fehlerhafter; Recht; Betreibung; Gesetzgeber; Wandelung; Verursachten; Verkäufers; Ersetzen; Schadensursache

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4354/2016Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Beschwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Recht; Verfügung; Dispoziff; FINMA; Urteil; Rückzahlung; Untersuchungs; Einlage; Fässer; Tenen; Angefochtene; BankV; Rückzahlungsverpflichtung; Konkurs; Verfahren; Aufsichtsrechtliche; Leistung; Essig; Feststellung; Massnahmen; Angefochtenen; Publikumseinlage; Handel; Bundesgericht
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