320 Abrogati dal n. I 1 della LF del 22 mar. 2013 sull’adeguamento formale delle basi temporali per l’imposizione diretta delle persone fisiche, con effetto dal 1° gen. 2014 (RU 2013 2397; FF 2011 3279).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 09 152 | Art. 9, 23 lit. f, und 33 Abs. 1 lit. c DBG; §§ 30 lit. f, und 31 lit. e StG. Verhältnis von Kinderunterhalts- und Sozialabzug. Kein Abzug von Unterhaltsbeiträgen, wenn das Kind am massgeblichen Stichtag bzw. am Ende der Steuerperiode per 31. Dezember volljährig war. Wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt aber in Erstausbildung war und ihm Unterhaltsbeiträge in einem den Sozialabzug von Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG übersteigenden Umfang bezahlt wurden, sind für dieses Kind der Kinderabzug sowie der zusätzlich erhöhte Versicherungsprämienabzug zu gewähren. | Kinder; Unterhalt; Kinderabzug; Abzug; Unterhaltsbeiträge; Steuerperiode; Einkommen; Steuerpflicht; Kinderunterhalts; Elternteil; Sozial; Ständig; Mündigkeit; Selbständig; Volljährig; Familien; Elterliche; Beschwerdeführer; Steuerpflichtig; Kinderunterhaltsbeiträge; Alimente; Sozialabzüge; Recht; Leistung; Rechtlich; Besteuerung; Steuersubstitut; Einkommens; Sorge; Steuerpflichtigen |