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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Art. 208 LIFD de 2023

Art. 208 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 208

à 220323

323 Abrogés par le ch. I 1 de la LF du 22 mars 2013 sur la mise à jour formelle du calcul dans le temps de l’impôt direct dû par les personnes physiques, avec effet au 1er janv. 2014 (RO 2013 2397; FF 2011 3381).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 09 152Art. 9, 23 lit. f, und 33 Abs. 1 lit. c DBG; §§ 30 lit. f, und 31 lit. e StG. Verhältnis von Kinderunterhalts- und Sozialabzug. Kein Abzug von Unterhaltsbeiträgen, wenn das Kind am massgeblichen Stichtag bzw. am Ende der Steuerperiode per 31. Dezember volljährig war. Wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt aber in Erstausbildung war und ihm Unterhaltsbeiträge in einem den Sozialabzug von Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG übersteigenden Umfang bezahlt wurden, sind für dieses Kind der Kinderabzug sowie der zusätzlich erhöhte Versicherungsprämienabzug zu gewähren.Kinder; Unterhalt; Kinderabzug; Abzug; Unterhaltsbeiträge; Steuerperiode; Einkommen; Steuerpflicht; Kinderunterhalts; Elternteil; Sozial; Ständig; Mündigkeit; Selbständig; Volljährig; Familien; Elterliche; Beschwerdeführer; Steuerpflichtig; Kinderunterhaltsbeiträge; Alimente; Sozialabzüge; Recht; Leistung; Rechtlich; Besteuerung; Steuersubstitut; Einkommens; Sorge; Steuerpflichtigen
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