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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 207 ZPO vom 2022

Art. 207 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 207

Kosten des Schlichtungsverfahrens

1 Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt:

a.
wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht;
b.
wenn das Verfahren wegen Säumnis abgeschrieben wird;
c.
bei Erteilung der Klagebewilligung.

2 Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 207 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP220013Forderung / Kosten- und EntschädigungsfolgenVorinstanz; Beschwerde; Verfahren; Klagt; Recht; Entscheid; Partei; Beklagten; Streitwert; Gericht; Sicht; Antrag; Beweis; Entscheidgebühr; Standslos; Verfügung; Prozesskosten; Frist; Vermögensrechtliche; Parteien; Klage; Entschädigung; Standslosigkeit; Erstinstanzliche; Vorschuss; Gerichtes; Parteientschädigung; Zeitaufwand; Einzelgericht; Geleistet
ZHRV220007Vollstreckung (unentgeltliche Rechtspflege, Entschädigungsfolgen)Gesuch; Recht; Gesuchs; Beschwer; Beschwerde; Gesuchsgegnerin; Unentgeltliche; Verfahren; Partei; Schutzschrift; Rechtspflege; Gesuchsteller; Verfahren; Parteien; Gericht; Parteientschädigung; Vollstreckung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Schutzschriftverfahren; Vorinstanz; Tochter; Vertreten; Prozesskosten; Rechtsbegehren; Person; Rechtsbeiständin; Abgewiesen; Verfügung; Unentgeltlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO150093Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Unentgeltliche; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Rechtsbeistand; Unentgeltlichen; Schlichtungsbehörde; Person; Mietsachen; Rechtspflege; Bezirkes; Hinwil; Verfahren; Obergericht; Rechtsanwalt; Kanton; Obergerichts; Lebens; Liegenschaft; Hauptsache; Bestellung; Akten; Gericht; Rechtsbeistandes; Unentgeltlicher; Obergerichtspräsident; Gesuchstellende; Zeitpunkt
ZHVO150090Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Unentgeltliche; Gesuchsteller; Rechtspflege; Verfahren; Schlichtungsverfahren; Gesuchstellers; Unentgeltlichen; Unterhalt; Obergericht; Entscheid; Bestellung; Rechtsbeistand; Obergerichts; Liegende; Anspruch; Partei; Gericht; Antrag; Kanton; Berücksichtigen; Person; Gemeinde; Rechtsverbeiständung; Grundbetrag; Hauptsache
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 Ia 129Art. 4 BV; Parteiwechsel während eines hängigen Zivilprozesses. 1. Die Sachlegitimation ist vom Richter jeder Stufe von Amtes wegen zu prüfen, unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime allerdings bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (E. 1). 2. Die Zulassung eines gewillkürten Parteiwechsels auf der Klägerseite ist ohne Zustimmung des Beklagten verfassungswidrig (E. 2). Partei; Recht; Parteiwechsel; Klagten; Verfahren; Urteil; Beschwerde; Appellationshof; Zivilprozess; Beklagten; Sachlegitimation; Gewillkürte; Zustimmung; Hängigen; Auflage; Rechtsnachfolge; Klage; Wahren; Aktivlegitimation; POHLE; Sachverhalt; Verfassungswidrig; Bundes; Parteiwechsels; Partei; Klägers; Bernische; Willen
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