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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 207 SchKG vom 2023

Art. 207 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 207

370

1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summari­schen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollo­kationsplanes wieder aufgenommen werden.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.

3 Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwir­kungsfristen still.

4 Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Pro­zes­se.

370 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

A. Fälligkeit der Schuldver­pflichtungen

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 207 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB220018Forderung / Wiederherstellung der FristBeschwerde; Frist; Vorinstanz; Beklagten; Klage; Beschluss; Verfügung; Entscheid; Verfahren; Prozessleitende; Erstattung; Vertretung; Gehörs; Partei; Rechtsmittel; Klageantwort; Verfahrens; Anwaltlich; Beantwortung; Einzutreten; Duplik; Unentgeltliche; Vorinstanzliche; Treten; Rechtspflege; Gehörsverletzung; Beantragt; Aufschiebende; Parteientschädigung; Forderung
ZHLZ200004UnterhaltBerufung; Beklagten; Partei; Urteil; Unterhalt; Unentgeltliche; Dispositiv; Ziffer; Parteien; Urteils; Verfahren; Gericht; Unterhaltsbeiträge; Anschlussberufung; Bülach; Berufungsverfahren; Klägers; Dispositiv-Ziffer; Bezahlen; Konkurs; Bezirk; Zeitraum; Unentgeltlichen; Parteientschädigung; Bezirksgericht; Betreuungsunterhalt; Vorinstanz; Rechtspflege; Abänderung; Anerkennung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2003.00189Die (Art der) Wiedereintragung in das Handelsregister kann erhebliche Bedeutung erlangen für eine nach abgeschlossenem Konkursverfahren gelöschte Gesellschaft, wenn diese die Verjährung einer glaubhaft gemachten und noch unverwerteten Forderung, die im Sinn einer Nachkonkursbedingung nicht schon sicher erst nachträglich entdeckt worden ist, vielleicht selbst unterbrechen muss.Beschwerde; Konkurs; Handelsregister; Beschwerdeführerin; /; Konkurs; Gesellschaft; Bemerkung; Beschwerdeführerinnen; Handelsregisteramt; Beschwerdegegner; Verfügung; Liquidation; Rechtsmittel; Konkursverfahren; Eintrag; Berichtigung; Kommentar; Ziffer; Vorinstanz; Liquidator; Wiedereintragung; Küng; Kommentar; Gelöscht; SchKG; Konkursamt; Dispositiv-Ziffer; Anspruch; über
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 382Lugano-Übereinkommen (LugÜ); Kollokationsklage im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG). Das LugÜ stellt kein Hindernis dar, um in der Schweiz als Staat der Insolvenzeröffnung über die Kollokation zu entscheiden; das gilt auch bei einem bereits im Ausland anhängigen Prozess gegen den Schuldner über eine zu kollozierende Forderung (E. 3-6). Kollokation; Verfahren; Urteil; LugÜ; Recht; Konkurs; Forderung; SchKG; Beschwerde; Klage; Schweizerischen; Insolvenz; Zivil; Verfahren; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Ausländische; Belgien; Belgische; Schweiz; Kollokationsklage; Staat; Forderungen; Gericht; Entscheid; Kollokationsprozess; SAirLines; Kollokationsverfahren; Gläubiger
140 III 320 (4A_740/2012)Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ; sachlicher Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens; Ausschluss von Konkursen, Vergleichen und ähnlichen Verfahren. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils gegen Gesellschaften in Nachlassliquidation nach Art. 317-331 SchKG. Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ vorliegend bejaht (E. 6-10). Konkurs; Urteil; Kollokation; Kollokations; Beschwerde; Übereinkommen; Belgische; Insolvenz; Zivil; LugÜ; Recht; SchKG; Forderung; Lugano; Lugano-Übereinkommen; Verfahren; Verfahrens; Bundesgericht; Entscheid; Nachlassverfahren; Klage; Anerkennung; SAirLines; Beschwerdegegnerin; Ausländische; Insolvenzverfahren; Beschwerdeführerinnen; Nationale; Schweizerischen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6498/2020ArbeitslosenversicherungBeschwerde; Verfügung; Bundes; Konkurs; Vorinstanz; Arbeit; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführer; Forderung; Recht; Massnahmen; Entscheid; Arbeitsmarktliche; Zuständig; Rückforderung; Konkurseröffnung; Konkursamt; Verfügungen; Beiträge; SchKG; Leistungsvereinbarung; Organisationen; Partei; Nichtigkeit; Beschwerden; Instanz; Richter; Rahmenvertrag
A-6824/2017Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungKonkurs; Beschwerde; Bundes; Beschwerdeführer; Konkurseröffnung; Betreibung; Verfügung; Vorinstanz; SchKG; Hinweis; Bundesverwaltungsgericht; Partei; Angefochten; Verfahren; Urteil; Entscheid; Angefochtene; Richter; Gerichtsurkunde; Bundesgericht; BVGer; Hinweisen; Parteien; Richterin; Eingabe; Konkursamt; Kantons; Rechtlich; Vorinstanzliche; Angefochtenen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Heiner Wohlfart Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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