1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3 Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4 Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
370 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
A. Fälligkeit der SchuldverpflichtungenKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RB220018 | Forderung / Wiederherstellung der Frist | Beschwerde; Frist; Vorinstanz; Beklagten; Klage; Beschluss; Verfügung; Entscheid; Verfahren; Prozessleitende; Erstattung; Vertretung; Gehörs; Partei; Rechtsmittel; Klageantwort; Verfahrens; Anwaltlich; Beantwortung; Einzutreten; Duplik; Unentgeltliche; Vorinstanzliche; Treten; Rechtspflege; Gehörsverletzung; Beantragt; Aufschiebende; Parteientschädigung; Forderung |
ZH | LZ200004 | Unterhalt | Berufung; Beklagten; Partei; Urteil; Unterhalt; Unentgeltliche; Dispositiv; Ziffer; Parteien; Urteils; Verfahren; Gericht; Unterhaltsbeiträge; Anschlussberufung; Bülach; Berufungsverfahren; Klägers; Dispositiv-Ziffer; Bezahlen; Konkurs; Bezirk; Zeitraum; Unentgeltlichen; Parteientschädigung; Bezirksgericht; Betreuungsunterhalt; Vorinstanz; Rechtspflege; Abänderung; Anerkennung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2003.00189 | Die (Art der) Wiedereintragung in das Handelsregister kann erhebliche Bedeutung erlangen für eine nach abgeschlossenem Konkursverfahren gelöschte Gesellschaft, wenn diese die Verjährung einer glaubhaft gemachten und noch unverwerteten Forderung, die im Sinn einer Nachkonkursbedingung nicht schon sicher erst nachträglich entdeckt worden ist, vielleicht selbst unterbrechen muss. | Beschwerde; Konkurs; Handelsregister; Beschwerdeführerin; /; Konkurs; Gesellschaft; Bemerkung; Beschwerdeführerinnen; Handelsregisteramt; Beschwerdegegner; Verfügung; Liquidation; Rechtsmittel; Konkursverfahren; Eintrag; Berichtigung; Kommentar; Ziffer; Vorinstanz; Liquidator; Wiedereintragung; Küng; Kommentar; Gelöscht; SchKG; Konkursamt; Dispositiv-Ziffer; Anspruch; über |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 382 | Lugano-Übereinkommen (LugÜ); Kollokationsklage im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG). Das LugÜ stellt kein Hindernis dar, um in der Schweiz als Staat der Insolvenzeröffnung über die Kollokation zu entscheiden; das gilt auch bei einem bereits im Ausland anhängigen Prozess gegen den Schuldner über eine zu kollozierende Forderung (E. 3-6). | Kollokation; Verfahren; Urteil; LugÜ; Recht; Konkurs; Forderung; SchKG; Beschwerde; Klage; Schweizerischen; Insolvenz; Zivil; Verfahren; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Ausländische; Belgien; Belgische; Schweiz; Kollokationsklage; Staat; Forderungen; Gericht; Entscheid; Kollokationsprozess; SAirLines; Kollokationsverfahren; Gläubiger |
140 III 320 (4A_740/2012) | Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ; sachlicher Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens; Ausschluss von Konkursen, Vergleichen und ähnlichen Verfahren. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils gegen Gesellschaften in Nachlassliquidation nach Art. 317-331 SchKG. Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ vorliegend bejaht (E. 6-10). | Konkurs; Urteil; Kollokation; Kollokations; Beschwerde; Übereinkommen; Belgische; Insolvenz; Zivil; LugÜ; Recht; SchKG; Forderung; Lugano; Lugano-Übereinkommen; Verfahren; Verfahrens; Bundesgericht; Entscheid; Nachlassverfahren; Klage; Anerkennung; SAirLines; Beschwerdegegnerin; Ausländische; Insolvenzverfahren; Beschwerdeführerinnen; Nationale; Schweizerischen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-6498/2020 | Arbeitslosenversicherung | Beschwerde; Verfügung; Bundes; Konkurs; Vorinstanz; Arbeit; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführer; Forderung; Recht; Massnahmen; Entscheid; Arbeitsmarktliche; Zuständig; Rückforderung; Konkurseröffnung; Konkursamt; Verfügungen; Beiträge; SchKG; Leistungsvereinbarung; Organisationen; Partei; Nichtigkeit; Beschwerden; Instanz; Richter; Rahmenvertrag |
A-6824/2017 | Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Konkurs; Beschwerde; Bundes; Beschwerdeführer; Konkurseröffnung; Betreibung; Verfügung; Vorinstanz; SchKG; Hinweis; Bundesverwaltungsgericht; Partei; Angefochten; Verfahren; Urteil; Entscheid; Angefochtene; Richter; Gerichtsurkunde; Bundesgericht; BVGer; Hinweisen; Parteien; Richterin; Eingabe; Konkursamt; Kantons; Rechtlich; Vorinstanzliche; Angefochtenen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Heiner Wohlfart | Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 1998 |