1 Se l’attore ingiustificatamente non compare, l’istanza di conciliazione è considerata ritirata e la causa è stralciata dal ruolo in quanto priva d’oggetto.
2 Se il convenuto ingiustificatamente non compare, l’autorità di conciliazione procede come in caso di mancata conciliazione (art. 209–212).
3 Se entrambe le parti ingiustificatamente non compaiono, la causa è stralciata dal ruolo in quanto priva d’oggetto.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RU220016 | Forderung | Friedensrichteramt; Beschwerde; Entscheid; Partei; Klagt; Urteil; Klagten; Beklagten; Parteien; Recht; Friedensrichteramtes; Begründung; Sachverhalt; Auftrag; Verhandlung; Antrag; Schaden; Bezirksgericht; Schlichtungsverhandlung; Begründet; Bezirksgerichts; Entscheidverfahren; Gerecht; Ausführungen; Pflicht; Beschwerdeverfahren; Gericht; Verfahren; Sachverhalts; Handelsregister |
ZH | RU220012 | Arbeitsrechtliche Forderung | Friedensrichter; Beschwerde; Partei; Termin; Verhandlung; Uster; Bundesgericht; Friedensrichteramt; Parteien; Schlichtungsverhandlung; Verfügung; E-Mail; Abschreibung; MwH; Verschoben; Standslos; Vorladung; Unentschuldigt; Geldbusse; Schrieb; Entschädigung; Gelte; Büssen; Verschiebungsanzeige; Gericht; Entscheid; Bezahlen; Frist; Friedensrichters; Verfahren |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2005.54 | Entscheid Art. 77 PatG (SR 232.14). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen, wobei im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen Patenten (Handelsgericht, 12. Dezember 2005, HG.2005.54). | Gesuch; Patent; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Streitpatent; Gesuchstellerinnen; Bekl; Kläg; Klägact; Praziquantel; Kombination; Beklact; Separatbeilage; Patents; Streitpatents; Glaubhaft; Sankyo; Massnahme; Ausführungen; Recht; Ivermectin; Nichtigkeit; Gültig; Produkt; Gesuchsantwort; Klage; Handelsgericht; EQVALAN |
SG | HG.2004.78 | Entscheid Art. 162 BV (SR 101). Zwischen den Parteien war streitig, ob von den Gesuchstellern beanstandete Äusserungen der Nationalrätin Jasmin Hutter in der Presse und anderen Medien im Zusammenhang mit der von ihr am 4. März 2004 eingereichten Motion Aufschub der Russpartikelfilterpflicht auf Baumaschinen von der absoluten parlamentarischen Immunität umfasst sind oder ob die Nationalrätin für ihre nach Einschätzung der Gesuchssteller lauterkeitsrechtlich relevanten Äusserungen einzustehen habe und ihr die Gesuchssteller vorsorglich verbieten lassen können, die beanstandeten Aussagen in jeder möglichen Art weiter zu verbreiten. Der Handelsgerichtspräsident hat entschieden, dass die Nationalrätin auch absolute Immunität i.S.v. Art. 162 Abs. 1 BV geniesst, insofern sie lediglich den Wortlaut ihrer Motion im Ganzen oder in Bestandteilen in der Presse oder in anderen Medien wiederholt. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde deshalb nicht eingetreten (Handelsgerichtspräsident, 30. März 2005, HG.2004.78). | Gesuch; Motion; Partikelfilter; Gesuchsgegnerin; Äusserungen; Immunität; Gesuchsteller; Gesuchsbeilage; Baumaschine; Presse; Baumaschinen; Aussage; Parlament; Partikelfiltersysteme; Parlamentarische; Maschinen; Medien; Aussagen; Richtlinie; Schweiz; National; Russpartikel; Replikbeilage; Motionärin; Rechtlich; Filter; Parlaments; Handelsgericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 III 12 (5A_87/2022) | Regeste a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2). | Schlichtungs; Klage; Partei; Klagebewilligung; Parteien; Beschwerde; Schlichtungsverhandlung; Streit; Schlichtungsverfahren; Gültig; Entscheid; Streitgenosse; Beschwerdeführer; Friedensrichter; Streitgenossen; Gericht; Klagte; Urteil; Verhandlung; Zivilprozess; Einfache; Verfahren; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Beschwerdegegner |
141 III 265 | Art. 128 und 206 ZPO; Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren. Darf die Schlichtungsbehörde eine Partei für ihr Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung gestützt auf Art. 128 ZPO mit Ordnungsbusse bestrafen? Vorliegend ist die Verhängung von Ordnungsbussen jedenfalls mangels vorgängiger Androhung unzulässig (E. 3-5). | Schlichtung; Partei; Ordnungsbusse; Zivilprozessordnung; Beschwerde; Verfahren; Schlichtungsverhandlung; Verfahren; Schlichtungsbehörde; Nichterscheinen; Parteien; Schlichtungsstelle; Schlichtungsverfahren; Säumnis; Disziplinarisch; Beschwerdeführer; Urteil; ZPO; Bundesgericht; Entscheid; Disziplinarische; Beklagten; Recht; Gericht; Hinweis; Prozessual; ZPO |