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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 206CPC from 2021

Art. 206 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 206 Default

1 If the plaintiff is in default, the application for conciliation is deemed to have been withdrawn; the proceedings shall be dismissed as groundless.

2 If the defendant is in default, the conciliation authority shall proceed as if no agreement has been achieved (Art. 209–212).

3 If both parties are in default, the proceedings shall be dismissed as groundless.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 206 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU220016ForderungFriedensrichteramt; Beschwerde; Entscheid; Partei; Klagt; Urteil; Klagten; Beklagten; Parteien; Recht; Friedensrichteramtes; Begründung; Sachverhalt; Auftrag; Verhandlung; Antrag; Schaden; Bezirksgericht; Schlichtungsverhandlung; Begründet; Bezirksgerichts; Entscheidverfahren; Gerecht; Ausführungen; Pflicht; Beschwerdeverfahren; Gericht; Verfahren; Sachverhalts; Handelsregister
ZHRU220012Arbeitsrechtliche ForderungFriedensrichter; Beschwerde; Partei; Termin; Verhandlung; Uster; Bundesgericht; Friedensrichteramt; Parteien; Schlichtungsverhandlung; Verfügung; E-Mail; Abschreibung; MwH; Verschoben; Standslos; Vorladung; Unentschuldigt; Geldbusse; Schrieb; Entschädigung; Gelte; Büssen; Verschiebungsanzeige; Gericht; Entscheid; Bezahlen; Frist; Friedensrichters; Verfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2005.54Entscheid Art. 77 PatG (SR 232.14). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen, wobei im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen Patenten (Handelsgericht, 12. Dezember 2005, HG.2005.54). Gesuch; Patent; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Streitpatent; Gesuchstellerinnen; Bekl; Kläg; Klägact; Praziquantel; Kombination; Beklact; Separatbeilage; Patents; Streitpatents; Glaubhaft; Sankyo; Massnahme; Ausführungen; Recht; Ivermectin; Nichtigkeit; Gültig; Produkt; Gesuchsantwort; Klage; Handelsgericht; EQVALAN
SGHG.2004.78Entscheid Art. 162 BV (SR 101). Zwischen den Parteien war streitig, ob von den Gesuchstellern beanstandete Äusserungen der Nationalrätin Jasmin Hutter in der Presse und anderen Medien im Zusammenhang mit der von ihr am 4. März 2004 eingereichten Motion Aufschub der Russpartikelfilterpflicht auf Baumaschinen von der absoluten parlamentarischen Immunität umfasst sind oder ob die Nationalrätin für ihre nach Einschätzung der Gesuchssteller lauterkeitsrechtlich relevanten Äusserungen einzustehen habe und ihr die Gesuchssteller vorsorglich verbieten lassen können, die beanstandeten Aussagen in jeder möglichen Art weiter zu verbreiten. Der Handelsgerichtspräsident hat entschieden, dass die Nationalrätin auch absolute Immunität i.S.v. Art. 162 Abs. 1 BV geniesst, insofern sie lediglich den Wortlaut ihrer Motion im Ganzen oder in Bestandteilen in der Presse oder in anderen Medien wiederholt. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde deshalb nicht eingetreten (Handelsgerichtspräsident, 30. März 2005, HG.2004.78). Gesuch; Motion; Partikelfilter; Gesuchsgegnerin; Äusserungen; Immunität; Gesuchsteller; Gesuchsbeilage; Baumaschine; Presse; Baumaschinen; Aussage; Parlament; Partikelfiltersysteme; Parlamentarische; Maschinen; Medien; Aussagen; Richtlinie; Schweiz; National; Russpartikel; Replikbeilage; Motionärin; Rechtlich; Filter; Parlaments; Handelsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 12 (5A_87/2022)
Regeste
 a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2).
Schlichtungs; Klage; Partei; Klagebewilligung; Parteien; Beschwerde; Schlichtungsverhandlung; Streit; Schlichtungsverfahren; Gültig; Entscheid; Streitgenosse; Beschwerdeführer; Friedensrichter; Streitgenossen; Gericht; Klagte; Urteil; Verhandlung; Zivilprozess; Einfache; Verfahren; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Beschwerdegegner
141 III 265Art. 128 und 206 ZPO; Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren. Darf die Schlichtungsbehörde eine Partei für ihr Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung gestützt auf Art. 128 ZPO mit Ordnungsbusse bestrafen? Vorliegend ist die Verhängung von Ordnungsbussen jedenfalls mangels vorgängiger Androhung unzulässig (E. 3-5). Schlichtung; Partei; Ordnungsbusse; Zivilprozessordnung; Beschwerde; Verfahren; Schlichtungsverhandlung; Verfahren; Schlichtungsbehörde; Nichterscheinen; Parteien; Schlichtungsstelle; Schlichtungsverfahren; Säumnis; Disziplinarisch; Beschwerdeführer; Urteil; ZPO; Bundesgericht; Entscheid; Disziplinarische; Beklagten; Recht; Gericht; Hinweis; Prozessual; ZPO
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