1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.
2 Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig.
3 Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung den Mehrwertanteil ausschliessen oder ändern.
III. Berechnung des Vorschlages jedes Ehegatten >1. Ausscheidung der Errungenschaft und des EigengutesKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC220019 | Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren | Gesuchsteller; Unterhalt; Recht; Partei; Eheliche; Vorinstanz; Unterhalts; Parteien; Gesuchstellers; Gehren; Berufung; Eigengut; Ehelichen; Beweis; Ausgleich; Liegenschaft; Verfahren; Urteil; Klage; Möge; Rechtsbegehren; Güterrechtlich; Einkommen; Scheidung; Verändert; Güterrechtliche; Unverändert; Entscheid; Gericht; Vorinstanzlich |
ZH | LB200044 | Erbteilung / Rückweisung | Beklagten; Lichen; Vorinstanz; Erben; Gewerbe; Berufung; Verfahren; Partei; Parteien; Urteil; Entscheid; Landwirtschaftlich; Ertrag; Landwirtschaftliche; Ertrags; Ertragswert; Klägers; Dispo; Erbengemeinschaft; Rechtlich; Liegenschaft; Dispositiv; Schätzung; Recht; Verfahrens; Beanstandet; Ziffer; Berufungsverfahren; Erwähnt; Kammer |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 53 (5A_621/2013) | Art. 206 Abs. 1 und 3 ZGB; Errungenschaftsbeteiligung; Teilung von Miteigentum an einem Grundstück im Scheidungsfall; Beteiligung desjenigen Ehegatten, der zum Erwerb des Grundstücks beigetragen hat, am konjunkturellen Mehrwert; Präzisierung der Rechtsprechung. Nach Art. 206 Abs. 1 ZGB hat der Ehegatte, der ohne entsprechende Gegenleistung zum Erwerb eines Vermögenswerts des andern beigetragen hat, über seine Rückerstattungsforderung hinaus Anspruch auf Beteiligung am Mehrwert, den der fragliche Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Auseinandersetzung aufweist. Wollen die Ehegatten die Anwendung dieser Regel ausschliessen, müssen sie hierzu gemäss Art. 206 Abs. 3 ZGB eine schriftliche Vereinbarung treffen (E. 5). | époux; été; Plus-value; Copropriété; Biens; Acquis; L'époux; Propres; Immeuble; Montant; Acquêts; Consid; être; Acquisition; Participation; Régime; Moyen; Moitié; L'immeuble; L'acquisition; Hypothécaire; Tribunal; Partie; Conjoint; Comme; Droit; épouse; Conjoncturelle; Entre; Arrêt |
135 III 241 (5A_605/2008) | Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5, Art. 198 Ziff. 4 und Art. 211 f. ZGB; Ersatzanschaffungen; Wertbestimmung. Wird ein Vermögensgegenstand nach Auflösung des Güterstandes veräussert, ist grundsätzlich sein Wert im Zeitpunkt der Veräusserung für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend und nicht die allfällige Ersatzanschaffung (E. 4). Das Ertragswertprinzip gilt weder für einzelne landwirtschaftliche Grundstücke noch für ein landwirtschaftliches Gewerbe, das vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung teilweise verkauft worden ist und nicht erhalten bleibt (E. 5). | Beschwerde; Landwirtschaftliche; Gewerbe; Rechtlich; Beschwerdegegner; Zeitpunkt; Beschwerdeführerin; Ersatzanschaffung; Auseinandersetzung; Güterrechtliche; Auflösung; Güterstandes; Urteil; Veräusserung; Obergericht; Bewertung; Ehemann; Scheidung; Landwirtschaftlichen; Ehegatte; Ersatzforderung; Ertragswert; Eigengut; Verkehrswert; Vermögensgegenstände; Ersatzforderungen; Ehefrau; Hinweis; Erwerb; Ehegatten |
Autor | Kommentar | Jahr |
Hausheer, Reusser, Geiser | Berner Kommentar II, 3, 1 | 1991 |