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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 206 StPO vom 2023

Art. 206 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 206

Polizeiliche Vorladungen

1 Im polizeilichen Ermittlungsverfahren kann die Polizei Personen zum Zwecke der Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen vorladen.

2 Wer einer polizeilichen Vorladung keine Folge leistet, kann mit Befehl der Staatsanwaltschaft vorgeführt werden, wenn diese Massnahme der vorgeladenen Person schriftlich angedroht worden ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 206 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU2N 12 80Art. 142 ff. StPO. Telefonische Befragungen von Personen zu einem strafrechtlich relevanten und kontroversen Sachverhalt sind grundsätzlich problematisch. Hingegen sind formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskünfte insoweit ein zulässiges Beweismittel, als damit blosse Nebenpunkte festgestellt werden.Telefonisch; Beschluss; Telefonische; Befragung; Auskunft; Basel; Sachverhalt; Erwägungen:; Polizei; Einzuholen; Sachverhalts; Wesentlichen; Rechtserheblichen; Punkten; Auskünfte; Festgestellt; Hilfstatsachen; Schriftlichen; StPO; Auskunftsperson; Betracht; Nebenpunkte; Rüegger; Basler; Hauser/Schweri/Hartmann; Prozessrecht; Basel/Genf/München; Niklaus
GRSK2-12-28AmtsmissbrauchBeschwerde; Polizei; Graubünden; Gericht; Verfügung; Staatsanwaltschaft; Wohnort; Beschwerdeführer; Befragung; Bundesgericht; Verfahren; Nahmeverfügung; Polizeibeamte; Entscheid; Anzutreffen; Schriftlich; Sachen; Versucht; Setzes; Schweizerischen; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahren; Missbrauch; Anzutreffen; Ersichtlich; Tatsachen; Hätte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2018.193 (AG.2019.483)Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung Beschwerde; Erkennungsdienstlich; Erkennungsdienstliche; Staatsanwalt; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Erfassung; Erkennungsdienstlichen; Werden; Vorladung; Massnahme; November; Verfahren; Person; Künftig; Könnte; Sexuell; Befehl; Welche; Behandlung; Polizeilich; Angeordnet; Schriftlich; Anordnung; Straftat; Sexuelle; Künftige; Zwangsmassnahme; Beschwerdeführers
BSBES.2014.161 (AG.2015.513)NichtanhandnahmeBeschwerde; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verfahren; Untersuchung; Nichtanhandnahme; Verfahren; Ermittlungsverfahren; Person; Verein; Anzeige; Schweiz; Nichtanhandnahmeverfügung; Interesse; Apotheke; Untersuchungen; Bundesgesetz; Verantwortlichen; Schweizerische; Sachverhalt; Polizeiliche; Verfügung; Verfahrens; Genetische; Basel; Verfügt; Bundesgesetzes; Rechtlich
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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RP.2017.68Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Rechtshilfe; Einvernahme; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Verteidigung; Beschwerdeführers; JStPO; Verfahrens; Entscheid; Notwendige; Behörde; Jugendliche; Beschuldigte; Gesetzliche; Erfolgte; Schlussverfügung; Verfahrensakten; Partei; Ersuchende; Bundesstrafgericht; Vertretung; Sachen; Eltern; Person
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