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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 206 LP de 2023

Art. 206 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 206

371

1 Les poursuites dirigées contre le failli s’éteignent et aucune poursuite ne peut être faite durant la liquidation de la faillite pour des créances nées avant l’ouverture de la faillite. Font exception les poursuites ten­dant à la réalisation de gages appartenant à un tiers.

2 Les poursuites pour des créances nées après l’ouverture de la faillite se continuent par voie de saisie ou de réalisation de gage durant la liquidation de la faillite.

3 Durant la procédure de faillite, le débiteur ne peut requérir l’ouver­ture d’une autre faillite en se déclarant insolvable (art. 191).

371 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

E. Suspension des procès civils et des procédures administratives >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 206 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230004RechtsöffnungBeschwerde; Gesuch; Gesuchsgegner; Urteil; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Bezirksgericht; Konkurs; Beschwerdeverfahren; Gerichtskosten; Akten; Betreibung; Angefochtenen; Entscheid; Rechtsöffnungsverfahren; Urteils; Bundesgericht; Worden; Gesuchsgegners; Vorinstanzlichen; Standslosigkeit; Geschäfts-Nr; Eventualiter; Unentgeltliche; Entschädigungsfolgen; Kantons; Oberrichter; Aufzuheben; Ttmm; Eingabe
ZHPS220116InsolvenzerklärungKonkurs; Beschwerde; SchKG; Beschwerdeführer; Kurseröffnung; Konkurseröffnung; Schuldner; Vorinstanz; Schulden; Gericht; Gesuch; Biger; Aufl; Gläubiger; Entscheid; Krankenkasse; Verfahren; Betreibung; Anhörung; Schuldners; Anzuhören; Rechtsmissbräuchlich; Wäre; Partei; Insolvenzerklärung; Vorgängige; Geltend; Lohnpfändung; Urteil; Beschwerdeführers
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 36 (5A_888/2012)Art. 82 Abs. 1 SchKG; Rechtsöffnungstitel beim Schuldbrief im Drittpfandverhältnis. Der Papier-Schuldbrief bildet auch mit Bezug auf einen Drittpfandgeber den Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht. Für die Grundpfandforderung muss eine Anerkennung durch den Schuldner vorliegen (E. 4). Schuld; Dritt; Rechtsöffnung; Schuldner; Pfandgeber; Drittpfandgeber; Schuldbrief; Grundstück; Rechtsöffnungstitel; Grundpfandforderung; Papier-Schuldbrief; Schuldpflicht; Schuldnerin; SchKG; Grundstücke; Rechtsvorschlag; Betreibung; Grundpfandrecht; Konkurs; Schuldbriefe; Obergericht; Anerkennung; Forderung; Entscheid; Drittpfandverhältnis; Provisorische; Grundbuch; Eigentümer; Erhoben
132 III 89Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG, Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 46 OG); Auswirkungen des Konkurses des Klägers auf das Klageverfahren (Art. 204, 206 und 207 SchKG). Eine Klage nach Art. 85a SchKG ist eine materiellrechtliche Feststellungsklage, welche eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit begründet. Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über eine solche Klage kann daher mit eidgenössischer Berufung angefochten werden, wenn der erforderliche Streitwert erreicht ist (E. 1.1 und 1.2). Fällt der Kläger in Konkurs, so verliert er das Prozessführungsrecht über die Klage nach Art. 85a SchKG und die ihr zu Grunde liegende Betreibung wird aufgehoben, sofern der Konkurs nicht mangels Aktiven eingestellt wird (E. 1.3 und 1.4). Nach dem Konkurs des Klägers ist das Klageverfahren nach Art. 85a SchKG zu sistieren, bis feststeht, ob es durch die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger oder bei der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven vom Kläger weitergeführt wird (E. 1.5 und 1.6). Hat ein kantonales Gericht über eine Klage nach Art. 85a SchKG einen Entscheid gefällt, obwohl es das Verfahren auf Grund des Konkurses des Klägers hätte sistieren müssen, so ist der Entscheid dennoch gültig (E. 2). Konkurs; SchKG; Klage; Betreibung; Klägers; Verfahren; Forderung; Recht; Feststellung; Gläubiger; Schuld; Urteil; Feststellungsklage; Gericht; Konkurses; Sistieren; Konkursmasse; Kollokation; Entscheid; Berufung; Liegende; Käufer; Bundesgericht; Materiellrechtlich; Klagte; Gesetzte; Konkursverfahren; Negative

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6824/2017Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungKonkurs; Beschwerde; Bundes; Beschwerdeführer; Konkurseröffnung; Betreibung; Verfügung; Vorinstanz; SchKG; Hinweis; Bundesverwaltungsgericht; Partei; Angefochten; Verfahren; Urteil; Entscheid; Angefochtene; Richter; Gerichtsurkunde; Bundesgericht; BVGer; Hinweisen; Parteien; Richterin; Eingabe; Konkursamt; Kantons; Rechtlich; Vorinstanzliche; Angefochtenen
C-6350/2010Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Beschwerde; Verfügung; Recht; Bundes; Beschwerdeführer; Konkurs; Betreibung; Forderung; Begründung; Urteil; Angefochtene; SchKG; Arbeitgeber; Vorsorge; Bundesverwaltungsgericht; Einzelfirma; Rechnung; Beiträge; Angefochtenen; Partei; Erlasse; Schulde; Konkurseröffnung; Verfahren; Beitrags; Berufliche; Hierzu; Aktenkundig
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