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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 206 LEF dal 2020

Art. 206 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 206

D. Esecuzioni contro il fallito

1 Tutte le esecuzioni in corso contro il fallito cessano di diritto e non si possono promuovere durante la procedura di fallimento nuove esecuzioni per crediti sorti prima della dichiarazione di fallimento. Fanno eccezione le esecuzioni per realizzazione di pegni appartenenti a terzi.

2 Le esecuzioni per crediti sorti dopo la dichiarazione di fallimento si proseguono, durante la procedura di fallimento, in via di pignoramento o di realizzazione del pegno.

3 Durante la procedura di fallimento, il debitore non può chiedere la dichiarazione di un altro fallimento facendo nota la propria insolvenza (art. 191).


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 206 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230004RechtsöffnungBeschwerde; Gesuch; Gesuchsgegner; Urteil; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Bezirksgericht; Konkurs; Beschwerdeverfahren; Gerichtskosten; Akten; Betreibung; Angefochtenen; Entscheid; Rechtsöffnungsverfahren; Urteils; Bundesgericht; Worden; Gesuchsgegners; Vorinstanzlichen; Standslosigkeit; Geschäfts-Nr; Eventualiter; Unentgeltliche; Entschädigungsfolgen; Kantons; Oberrichter; Aufzuheben; Ttmm; Eingabe
ZHPS220116InsolvenzerklärungKonkurs; Beschwerde; SchKG; Beschwerdeführer; Kurseröffnung; Konkurseröffnung; Schuldner; Vorinstanz; Schulden; Gericht; Gesuch; Biger; Aufl; Gläubiger; Entscheid; Krankenkasse; Verfahren; Betreibung; Anhörung; Schuldners; Anzuhören; Rechtsmissbräuchlich; Wäre; Partei; Insolvenzerklärung; Vorgängige; Geltend; Lohnpfändung; Urteil; Beschwerdeführers
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 36 (5A_888/2012)Art. 82 Abs. 1 SchKG; Rechtsöffnungstitel beim Schuldbrief im Drittpfandverhältnis. Der Papier-Schuldbrief bildet auch mit Bezug auf einen Drittpfandgeber den Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht. Für die Grundpfandforderung muss eine Anerkennung durch den Schuldner vorliegen (E. 4). Schuld; Dritt; Rechtsöffnung; Schuldner; Pfandgeber; Drittpfandgeber; Schuldbrief; Grundstück; Rechtsöffnungstitel; Grundpfandforderung; Papier-Schuldbrief; Schuldpflicht; Schuldnerin; SchKG; Grundstücke; Rechtsvorschlag; Betreibung; Grundpfandrecht; Konkurs; Schuldbriefe; Obergericht; Anerkennung; Forderung; Entscheid; Drittpfandverhältnis; Provisorische; Grundbuch; Eigentümer; Erhoben
132 III 89Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG, Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 46 OG); Auswirkungen des Konkurses des Klägers auf das Klageverfahren (Art. 204, 206 und 207 SchKG). Eine Klage nach Art. 85a SchKG ist eine materiellrechtliche Feststellungsklage, welche eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit begründet. Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über eine solche Klage kann daher mit eidgenössischer Berufung angefochten werden, wenn der erforderliche Streitwert erreicht ist (E. 1.1 und 1.2). Fällt der Kläger in Konkurs, so verliert er das Prozessführungsrecht über die Klage nach Art. 85a SchKG und die ihr zu Grunde liegende Betreibung wird aufgehoben, sofern der Konkurs nicht mangels Aktiven eingestellt wird (E. 1.3 und 1.4). Nach dem Konkurs des Klägers ist das Klageverfahren nach Art. 85a SchKG zu sistieren, bis feststeht, ob es durch die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger oder bei der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven vom Kläger weitergeführt wird (E. 1.5 und 1.6). Hat ein kantonales Gericht über eine Klage nach Art. 85a SchKG einen Entscheid gefällt, obwohl es das Verfahren auf Grund des Konkurses des Klägers hätte sistieren müssen, so ist der Entscheid dennoch gültig (E. 2). Konkurs; SchKG; Klage; Betreibung; Klägers; Verfahren; Forderung; Recht; Feststellung; Gläubiger; Schuld; Urteil; Feststellungsklage; Gericht; Konkurses; Sistieren; Konkursmasse; Kollokation; Entscheid; Berufung; Liegende; Käufer; Bundesgericht; Materiellrechtlich; Klagte; Gesetzte; Konkursverfahren; Negative

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6824/2017Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungKonkurs; Beschwerde; Bundes; Beschwerdeführer; Konkurseröffnung; Betreibung; Verfügung; Vorinstanz; SchKG; Hinweis; Bundesverwaltungsgericht; Partei; Angefochten; Verfahren; Urteil; Entscheid; Angefochtene; Richter; Gerichtsurkunde; Bundesgericht; BVGer; Hinweisen; Parteien; Richterin; Eingabe; Konkursamt; Kantons; Rechtlich; Vorinstanzliche; Angefochtenen
C-6350/2010Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Beschwerde; Verfügung; Recht; Bundes; Beschwerdeführer; Konkurs; Betreibung; Forderung; Begründung; Urteil; Angefochtene; SchKG; Arbeitgeber; Vorsorge; Bundesverwaltungsgericht; Einzelfirma; Rechnung; Beiträge; Angefochtenen; Partei; Erlasse; Schulde; Konkurseröffnung; Verfahren; Beitrags; Berufliche; Hierzu; Aktenkundig
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