E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Cudesch da procedura civila svizzer (CPC)

Art. 205 Cudesch da procedura civila svizzer (CPC) drucken

Art. 205

Confidenzialitad da la procedura

1 Deposiziuns da las partidas na dastgan ni vegnir protocolladas ni vegnir duvradas pli tard en la procedura da decisiun.

2 Resalvada resta l’utilisaziun da las deposiziuns en cas che l’autoritad da mediaziun propona ina sentenzia u prenda ina decisiun.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 205 Cudesch da procedura civila svizzer (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU220021ForderungBeschwerde; Entscheid; Partei; Aufl; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Friedensrichteramt; Parteien; Recht; Angefochten; Verfahren; Antrag; DIKE-Komm-ZPO; Angefochtene; Protokoll; Gungen; Schlichtungsbehörde; Verwaltung; Angefochtenen; Sachverhalt; Verfahrens; Begründung; Rickli; Erwägung; Urteil; Übrigen; Sinne; Honegger; Akten; ZPO-Honegger
ZHRU220016ForderungFriedensrichteramt; Beschwerde; Entscheid; Partei; Klagt; Urteil; Klagten; Beklagten; Parteien; Recht; Friedensrichteramtes; Begründung; Sachverhalt; Auftrag; Verhandlung; Antrag; Schaden; Bezirksgericht; Schlichtungsverhandlung; Begründet; Bezirksgerichts; Entscheidverfahren; Gerecht; Ausführungen; Pflicht; Beschwerdeverfahren; Gericht; Verfahren; Sachverhalts; Handelsregister
Dieser Artikel erzielt 26 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB140016Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. August 2014 (BA140001-K)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Aufsicht; Aufsichts; Vorinstanz; Aufsichtsbeschwerde; Winterthur; Beschwerdegegnerin; Recht; Friedensrichteramt; Beschluss; Verfahren; Verwaltungskommission; Partei; Obergericht; Forderung; Akten; Schlichtungsgesuch; Rechtsmittel; Zivil; Parteien; Kanton; Verfahrens; Obergerichts; Aufsichtsbehörde; Schlichtungsverfahren
SGHG.2005.61Entscheid Art. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG. 2005.61). Patent; Klägerinnen; Maschine; Maschinen; Klagt; Beklagten; A&B; Klage; Beklact; Gesuch; Sealy; Memorandum; Turkey; Kunde; Patentverletzung; Türkische; Kunden; Recht; Mizrakli; Rechnen; Murat; Erwähnt; Unternehmen; Türkei; Verwarnung; Glaubhaft
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 70 (4A_387/2013)Art. 204, 209 sowie 59 ZPO; persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; gültige Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung. Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung, wenn eine juristische Person Partei ist (E. 4.3 und 4.4). Rechtsfolge der Missachtung der Pflicht zum persönlichen Erscheinen (E. 5).
Schlichtung; Person; Schlichtungsverhandlung; Persönlichen; Personen; Partei; Juristische; Rechtsanwalt; Pflicht; Vertretung; Beschwerde; Klage; Parteien; Vorinstanz; Gültig; Zivilprozessordnung; Bevollmächtigt; Generell; Natürliche; Nachträglich; Zivilprozessordnung; Streit; Juristischen; Klagebewilligung; Schlichtungsverfahren; Bevollmächtigte; INFANGER
87 I 126Wohnsitzgerichtsstand. Anfechtbare Verfügung; Natur der Feststellungsklage über das Bestehen oder Nichtbestehen einer persönlichen Ansprache; Zulässigkeit der Widerklage am Ort der Einleitung der Hauptklage nur bei Rechtshängigkeit der Hauptklage. Widerklage; Beschwerde; Recht; Einschreibung; Hauptklage; Widerbeklagte; Klage; Gericht; Widerbeklagten; Frist; Einreichung; Widerkläger; Bezirksgericht; Verfügung; Feststellungsklage; Staatsrechtliche; Gallen; Aufforderung; Begründet; Rechtshängigkeit; Antwort; Anhängig; Gerichtlich; Verhältnis; Erhoben; Gerichtsstand; Fristansetzung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
EgliKommentar zur ZPO2016
DominikInfangerBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2013
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz