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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Der Art. 205 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 205 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS130026Beschwerde gegen Verfügung vom 9. November 2012Konkurs; Beschwerde; Kollokation; Beschwerdeführerin; SchKG; Forderung; Konkursamt; Kollokationsplan; Gläubiger; Konkursmasse; Schuld; Recht; Kollokationsklage; Verfahren; Kollokationsklagen; Konkursverwaltung; Verfügung; Klage; Zahlung; Ausstand; Bundesgericht; Negative; Kolloziert; Vorinstanzlichen; Konkursgläubiger; Bezirksgericht; Vorliegen
GRKSK-15-49KonkursverfahrenKonkurs; Kursamt; Konkursamt; Landquart; Beschwerde; SchKG; Forderung; Forderungen; Ventar; Inventar; Kursamtes; Konkursmasse; Konkursamtes; Debitor; Verfügung; Debitoren; Deführerin; Schuldbetreibung; Zession; Kanton; Beschwerdeführerin; Ringvertrag; Factoringvertrag; Kommentar; Basler; Globalzession; Cherung; Entscheid

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 154Kollokationsklage; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Rangordnung der Gläubiger (Art. 146 SchKG, 219 SchKG; Art. 2 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 1994 [AS 1995 1306]). Die Frage der Geltungsdauer der nach altem Recht vorgesehenen, im neuen Recht eingeschränkten Privilegien gemäss Art. 146 und Art. 219 SchKG bedarf nicht bloss im Konkurs sowie im Pfändungsverfahren, sondern ebenso im Nachlassverfahren notwendigerweise der übergangsrechtlichen Regelung; Grundsätze der Lückenfüllung (E. 3a). Im Nachlassverfahren, das eine Art Vollstreckungsersatz darstellt, zeitigt die Bewilligung der Nachlassstundung, durch welche das Verfahren eröffnet wird, gleichartige Wirkungen wie Konkurseröffnung und Pfändungsvollzug. Aus diesem Grunde ist zwingend der Zeitpunkt der Bewilligung der Nachlassstundung und nicht jener der Genehmigung des Nachlassvertrages dafür entscheidend, ob eine Forderung nach der alten oder neuen Privilegienordnung zu kollozieren ist (E. 3b und 3c). SchKG; Konkurs; Nachlassstundung; Nachlassvertrag; Pfändung; Recht; Bewilligung; Konkurseröffnung; Privilegien; Nachlassvertrages; Vermögens; Forderung; Schuldner; Nachlassverfahren; Pfändungsvollzug; Zeitpunkt; Genehmigung; Obergericht; Übergangsbestimmung; Vermögensabtretung; Privilegienordnung; Forderungen; Gesetzes; Regel; Gläubiger; Übergangsbestimmungen; Regelung; Kollozieren; Betreibung; über
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