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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 205 OR de 2022

Art. 205 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 205

1 Dans les cas de garantie en raison des défauts de la chose, l’acheteur a le choix ou de faire résilier la vente en exerçant l’action rédhibitoire, ou de réclamer par l’action en réduction de prix une indemnité pour la moins-value.

2 Lorsque l’acheteur a intenté l’action rédhibitoire, le juge peut se bor­ner à réduire le prix s’il estime que la résiliation n’est pas justifiée par les circon­s­tances.

3 Si la moins-value est égale au prix de vente, l’acheteur ne peut demander que la résiliation.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 205 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200081ForderungFahrzeug; Schaden; Klagt; Klagte; Fahrzeugs; Klagten; Recht; Beklagten; Handlung; Klage; Partei; Verjährung; LugÜ; Wäre; Schweiz; Anspruch; Digkeit; Schadens; Vertrag; Person; Schadenersatz; Minderwert; Rechtlich; Bestritten; Urteil; Zuständigkeit; IVm; Gericht; Aufgr; [Hrsg]
ZHNP130001Forderung Leasing; Leasingvertrag; Beklagten; Wandlung; Berufung; Vorinstanz; Wandlungs; Recht; Vertrag; Partei; Widerklage; Kreditfähigkeit; Kreditfähigkeitsprüfung; Einkommen; Bezahlen; Leasingnehmer; Bezahlen; Einkommens; Pfändbare; Elemente; Urteil; Gericht; Wandlungsanspruch; Verpflichtet; Entscheid; Garantieansprüche; Parteien; Verpflichtet; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 106Rechte der Bestellerin, wenn ein in einem Werkvertrag vereinbarter Zwischentermin nicht eingehalten wird (Art. 366 Abs. 1 OR). Darf die Bestellerin, wenn gemäss Werkvertrag mehrere Leistungen geschuldet sind, auch auf diejenigen Leistungen verzichten, mit denen die Unternehmerin sich nicht im Rückstand befindet (E. 16)?
Vorinstanz; Vertrag; Pfosten/; Riegel-Fassade; Pfosten/Riegel-Fassade; Leistung; Besteller; Bestellerin; Fassadenteil; Unternehmer; Interesse; Werkvertrag; Urteil; Verzug; Fassadenteile; Einheitlich; Interessen; Holz/Metall-Fassade; Leistungen; Verzichten; Gesamtverzicht; Teilbare; Künftige; Lehre; Festgestellt; Zumutbar; Beklagten
135 III 489 (5A_153/2009)Art. 75 ZGB; Monatsfrist zur Anfechtung eines Vereinsbeschlusses; Verwirkung. Die bundesrechtliche Verwirkungsfrist von einem Monat kann durch das Begehren zur Ladung zum Aussöhnungsversuch gewahrt werden, wenn nach dessen Scheitern die Klage innert der vom kantonalen Prozessrecht gesetzten Frist beim Gericht eingereicht wird (E. 3). Wer die Dauer der versäumten Klagefrist allein schon auf Grund des Gesetzestextes feststellen kann, geniesst keinen Vertrauensschutz (E. 4). Kurze Klagefristen sind sachlich gerechtfertigt und bedeuten für anwaltlich vertretene Parteien keine Prozessfalle (E. 6). Klage; Aussöhnung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Klagefrist; Aussöhnungsversuch; Gericht; Recht; Recht; Verwirkungsfrist; Klagebewilligung; Frist; Anwalt; Ladung; Vertrauensschutz; Urteil; Kanton; Kürzer; Kantonale; Ladungsgesuch; Ordentliche; Monatsfrist; Aussöhnungsverfahren; Zivilprozessordnung; Obergericht; Streit; Kürzere; Sechsmonatige; Verhandlung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2017.55Ordnungsbusse (Art. 64 Abs. 2 StPO). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).Beschwerde; Beschwerdeführer; Ordnungsbusse; Entscheid; Kammer; Schriftlich; Fürsprecher; Verfügung; Recht; Verfahren; Hauptverhandlung; Einzelrichter; Vorinstanz; Bundesstrafgericht; Einsprache; Verfahren;Vorladung; Partei; Befehl; Angefochten; Begründung; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Gericht; Beschwerdekammer; Entscheide; Urteil; Verfahrens; Rückzug
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