1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
2 Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3 Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
b. Ersatzleistung>Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG200081 | Forderung | Fahrzeug; Schaden; Klagt; Klagte; Fahrzeugs; Klagten; Recht; Beklagten; Handlung; Klage; Partei; Verjährung; LugÜ; Wäre; Schweiz; Anspruch; Digkeit; Schadens; Vertrag; Person; Schadenersatz; Minderwert; Rechtlich; Bestritten; Urteil; Zuständigkeit; IVm; Gericht; Aufgr; [Hrsg] |
ZH | NP130001 | Forderung | Leasing; Leasingvertrag; Beklagten; Wandlung; Berufung; Vorinstanz; Wandlungs; Recht; Vertrag; Partei; Widerklage; Kreditfähigkeit; Kreditfähigkeitsprüfung; Einkommen; Bezahlen; Leasingnehmer; Bezahlen; Einkommens; Pfändbare; Elemente; Urteil; Gericht; Wandlungsanspruch; Verpflichtet; Entscheid; Garantieansprüche; Parteien; Verpflichtet; Verfahren |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 106 | Rechte der Bestellerin, wenn ein in einem Werkvertrag vereinbarter Zwischentermin nicht eingehalten wird (Art. 366 Abs. 1 OR). Darf die Bestellerin, wenn gemäss Werkvertrag mehrere Leistungen geschuldet sind, auch auf diejenigen Leistungen verzichten, mit denen die Unternehmerin sich nicht im Rückstand befindet (E. 16)? | Vorinstanz; Vertrag; Pfosten/; Riegel-Fassade; Pfosten/Riegel-Fassade; Leistung; Besteller; Bestellerin; Fassadenteil; Unternehmer; Interesse; Werkvertrag; Urteil; Verzug; Fassadenteile; Einheitlich; Interessen; Holz/Metall-Fassade; Leistungen; Verzichten; Gesamtverzicht; Teilbare; Künftige; Lehre; Festgestellt; Zumutbar; Beklagten |
135 III 489 (5A_153/2009) | Art. 75 ZGB; Monatsfrist zur Anfechtung eines Vereinsbeschlusses; Verwirkung. Die bundesrechtliche Verwirkungsfrist von einem Monat kann durch das Begehren zur Ladung zum Aussöhnungsversuch gewahrt werden, wenn nach dessen Scheitern die Klage innert der vom kantonalen Prozessrecht gesetzten Frist beim Gericht eingereicht wird (E. 3). Wer die Dauer der versäumten Klagefrist allein schon auf Grund des Gesetzestextes feststellen kann, geniesst keinen Vertrauensschutz (E. 4). Kurze Klagefristen sind sachlich gerechtfertigt und bedeuten für anwaltlich vertretene Parteien keine Prozessfalle (E. 6). | Klage; Aussöhnung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Klagefrist; Aussöhnungsversuch; Gericht; Recht; Recht; Verwirkungsfrist; Klagebewilligung; Frist; Anwalt; Ladung; Vertrauensschutz; Urteil; Kanton; Kürzer; Kantonale; Ladungsgesuch; Ordentliche; Monatsfrist; Aussöhnungsverfahren; Zivilprozessordnung; Obergericht; Streit; Kürzere; Sechsmonatige; Verhandlung |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2017.55 | Ordnungsbusse (Art. 64 Abs. 2 StPO). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Ordnungsbusse; Entscheid; Kammer; Schriftlich; Fürsprecher; Verfügung; Recht; Verfahren; Hauptverhandlung; Einzelrichter; Vorinstanz; Bundesstrafgericht; Einsprache; Verfahren;Vorladung; Partei; Befehl; Angefochten; Begründung; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Gericht; Beschwerdekammer; Entscheide; Urteil; Verfahrens; Rückzug |