E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Codice di procedura civile (CPC)

Art. 204 CPC dal 2023

Art. 204 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 204

Comparizione personale

1 Le parti devono comparire personalmente all’udienza di conciliazione.

2 Possono farsi assistere da patrocinatori o da persone di fiducia.

3 Non è tenuto a comparire personalmente e può farsi rappresentare:

a.
chi è domiciliato fuori Cantone o all’estero;
b.
chi è impedito a seguito di malattia, età avanzata o per altri motivi gravi;
c.
nelle controversie secondo l’articolo 243, il datore di lavoro o assicuratore che delega un suo dipendente oppure il locatore che delega l’amministratore dell’immobile, a condizione che tali delegati siano stati autorizzati per scritto a concludere una transazione.

4 La controparte dev’essere previamente informata della rappresentanza.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 204 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG220009Anfechtung einer ordentlichen Kündigung, ev. ErstreckungPartei; Klagt; Klage; Beklagt; Beklagten; Vermieter; Berufung; Vorinstanz; Verfahren; Anträge; Rubrum; Kündigung; Mietvertrag; Richtes; Vermieters; Partei; Fehle; Entscheid; Akten; Einzutreten; Richtige; Parteibezeichnung; Passivlegitimation; Parteien; Vermieterschaft; Abzuweisen; Zwischenentscheid; Gericht; Pfäffikon; Prozessvoraussetzung
ZHRU220016ForderungFriedensrichteramt; Beschwerde; Entscheid; Partei; Klagt; Urteil; Klagten; Beklagten; Parteien; Recht; Friedensrichteramtes; Begründung; Sachverhalt; Auftrag; Verhandlung; Antrag; Schaden; Bezirksgericht; Schlichtungsverhandlung; Begründet; Bezirksgerichts; Entscheidverfahren; Gerecht; Ausführungen; Pflicht; Beschwerdeverfahren; Gericht; Verfahren; Sachverhalts; Handelsregister
Dieser Artikel erzielt 60 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB140016Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. August 2014 (BA140001-K)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Aufsicht; Aufsichts; Vorinstanz; Aufsichtsbeschwerde; Winterthur; Beschwerdegegnerin; Recht; Friedensrichteramt; Beschluss; Verfahren; Verwaltungskommission; Partei; Obergericht; Forderung; Akten; Schlichtungsgesuch; Rechtsmittel; Zivil; Parteien; Kanton; Verfahrens; Obergerichts; Aufsichtsbehörde; Schlichtungsverfahren
ZHVB130004Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Mai 2013 (BA130001-K)Beschwerde; Aufsicht; Aufsichts; Beschwerdeführer; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeführerin; Aufsichtsbeschwerde; Friedensrichter; Ausweis; Partei; Obergericht; Kanton; Verwaltung; Identität; Verfahren; Rechtsmittel; Entscheid; Parteien; Pflicht; Schlichtungsverhandlung; Friedensrichteramt; Bezirksgericht; Verfahrens; Gültigen; Klägers; Rechtsvertreter; Administrative; Verhalten; Anzeige
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 12 (5A_87/2022)
Regeste
 a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2).
Schlichtungs; Klage; Partei; Klagebewilligung; Parteien; Beschwerde; Schlichtungsverhandlung; Streit; Schlichtungsverfahren; Gültig; Entscheid; Streitgenosse; Beschwerdeführer; Friedensrichter; Streitgenossen; Gericht; Klagte; Urteil; Verhandlung; Zivilprozess; Einfache; Verfahren; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Beschwerdegegner
146 III 297 (4A_85/2020)
Regeste
Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO ; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2).
Partei; Verfahren; Vereinfachte; Zivilprozess; Säumnis; Verhandlung; Gericht; Vereinfachten; Recht; Zivilprozessordnung; Parteien; Säumnisfolge; Entscheid; Beschwerde; Verfahrens; Ordentliche; Klage; Ordentlichen; Termin; Unentschuldigt; Zivilprozessordnung; Säumnisfolgen; Säumige; Versäumte; Hauptverhandlung; ZPO; Kommentar; Frist
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz