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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 204 ZPO vom 2023

Art. 204 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 204

Persönliches Erscheinen

1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.

2 Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Ver­trauensperson begleiten lassen.

3 Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:

a.
ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;
b.
wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
c.
in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versi­cherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschafts­verwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schrift­lich ermächtigt sind.

4 Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 204 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG220009Anfechtung einer ordentlichen Kündigung, ev. ErstreckungPartei; Klagt; Klage; Beklagt; Beklagten; Vermieter; Berufung; Vorinstanz; Verfahren; Anträge; Rubrum; Kündigung; Mietvertrag; Richtes; Vermieters; Partei; Fehle; Entscheid; Akten; Einzutreten; Richtige; Parteibezeichnung; Passivlegitimation; Parteien; Vermieterschaft; Abzuweisen; Zwischenentscheid; Gericht; Pfäffikon; Prozessvoraussetzung
ZHRU220016ForderungFriedensrichteramt; Beschwerde; Entscheid; Partei; Klagt; Urteil; Klagten; Beklagten; Parteien; Recht; Friedensrichteramtes; Begründung; Sachverhalt; Auftrag; Verhandlung; Antrag; Schaden; Bezirksgericht; Schlichtungsverhandlung; Begründet; Bezirksgerichts; Entscheidverfahren; Gerecht; Ausführungen; Pflicht; Beschwerdeverfahren; Gericht; Verfahren; Sachverhalts; Handelsregister
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB140016Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. August 2014 (BA140001-K)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Aufsicht; Aufsichts; Vorinstanz; Aufsichtsbeschwerde; Winterthur; Beschwerdegegnerin; Recht; Friedensrichteramt; Beschluss; Verfahren; Verwaltungskommission; Partei; Obergericht; Forderung; Akten; Schlichtungsgesuch; Rechtsmittel; Zivil; Parteien; Kanton; Verfahrens; Obergerichts; Aufsichtsbehörde; Schlichtungsverfahren
ZHVB130004Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Mai 2013 (BA130001-K)Beschwerde; Aufsicht; Aufsichts; Beschwerdeführer; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeführerin; Aufsichtsbeschwerde; Friedensrichter; Ausweis; Partei; Obergericht; Kanton; Verwaltung; Identität; Verfahren; Rechtsmittel; Entscheid; Parteien; Pflicht; Schlichtungsverhandlung; Friedensrichteramt; Bezirksgericht; Verfahrens; Gültigen; Klägers; Rechtsvertreter; Administrative; Verhalten; Anzeige
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 12 (5A_87/2022)
Regeste
 a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2).
Schlichtungs; Klage; Partei; Klagebewilligung; Parteien; Beschwerde; Schlichtungsverhandlung; Streit; Schlichtungsverfahren; Gültig; Entscheid; Streitgenosse; Beschwerdeführer; Friedensrichter; Streitgenossen; Gericht; Klagte; Urteil; Verhandlung; Zivilprozess; Einfache; Verfahren; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Beschwerdegegner
146 III 297 (4A_85/2020)
Regeste
Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO ; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2).
Partei; Verfahren; Vereinfachte; Zivilprozess; Säumnis; Verhandlung; Gericht; Vereinfachten; Recht; Zivilprozessordnung; Parteien; Säumnisfolge; Entscheid; Beschwerde; Verfahrens; Ordentliche; Klage; Ordentlichen; Termin; Unentschuldigt; Zivilprozessordnung; Säumnisfolgen; Säumige; Versäumte; Hauptverhandlung; ZPO; Kommentar; Frist
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