1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
2 Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3 Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
4 Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP210013 | Eintragung eines Pfandrechts und Forderung | Klägerin; Beklagte; Stockwerkeigentümer; Berufung; Vorinstanz; Gemäss; Verfahren; Rechtsbegehren; Verfügung; Berufungs; Persönlich; Geschäft; Beklagten; Zürich; Ziffer; Gesuch; Geschäfts-Nr; Entscheid; Stellt; Persönliche; Erscheinen; Partei; Gericht; Klagebewilligung; Parteien; Mergemeinschaft; Züglich; Worden; Verwalter; Schlichtungsverfahren |
ZH | RU190044 | Forderung | Entscheid; Beschwerde; Friedensrichter; Partei; Akten; Vorinstanz; Urteil; Verfahren; Vorladung; Parteien; Antrag; Beklagten; Klägers; Mietzins; Begründung; Gericht; Rechtsmittel; Angefochten; Keyboard; Verfahrens; Angefochtene; Sachverhalt; Entscheide; Verhandlung; Protokoll; Urteils; Beweismittel; Gehör; Sinne |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB140016 | Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. August 2014 (BA140001-K) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Aufsicht; Aufsichts; Vorinstanz; Aufsichtsbeschwerde; Winterthur; Beschwerdegegnerin; Recht; Friedensrichteramt; Beschluss; Verfahren; Verwaltungskommission; Partei; Obergericht; Forderung; Akten; Schlichtungsgesuch; Rechtsmittel; Zivil; Parteien; Kanton; Verfahrens; Obergerichts; Aufsichtsbehörde; Schlichtungsverfahren |
ZH | VB130004 | Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Mai 2013 (BA130001-K) | Beschwerde; Aufsicht; Aufsichts; Beschwerdeführer; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeführerin; Aufsichtsbeschwerde; Friedensrichter; Ausweis; Partei; Obergericht; Kanton; Verwaltung; Identität; Verfahren; Rechtsmittel; Entscheid; Parteien; Pflicht; Schlichtungsverhandlung; Friedensrichteramt; Bezirksgericht; Verfahrens; Gültigen; Klägers; Rechtsvertreter; Administrative; Verhalten; Anzeige |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 297 (4A_85/2020) | Regeste Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO ; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2). | Partei; Verfahren; Vereinfachte; Zivilprozess; Säumnis; Verhandlung; Gericht; Vereinfachten; Recht; Zivilprozessordnung; Parteien; Säumnisfolge; Entscheid; Beschwerde; Verfahrens; Ordentliche; Klage; Ordentlichen; Termin; Unentschuldigt; Zivilprozessordnung; Säumnisfolgen; Säumige; Versäumte; Hauptverhandlung; ZPO; Kommentar; Frist |
146 III 185 (4A_416/2019) | Regeste Art. 199 Abs. 1 ZPO ; gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung. Nach Art. 199 Abs. 1 ZPO haben die Parteien bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 100'000.- ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, auch wenn sie dies gemeinsam nicht wollen. Erklärt der Beklagte, er werde der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung keine Folge leisten, darf die Schlichtungsbehörde den Kläger nicht von der Schlichtungsverhandlung dispensieren. Trotz Mitteilung des Beklagten, er werde nicht kommen, hat der Kläger an der Verhandlung teilzunehmen, allenfalls einzig um die Klagebewilligung abzuholen (E. 4). | Schlichtung; Schlichtungs; Verhandlung; Schlichtungsverhandlung; Klage; Partei; Parteien; Verfahren; Schlichtungsverfahren; Klagebewilligung; Beschwerde; Schlichtungsbehörde; Beklagten; Streitwert; Gericht; Zivilprozessordnung; Verzicht; Teilnehmen; Friedensrichter; Recht; Verhandlung; Streitigkeit; Gesetzgeber; Verzichten; Beschwerdeführer; Schlichtungsverfahrens; E-ZPO; über |