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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 204 LEF dal 2020

Art. 204 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 204

B. Incapacità di disporre del fallito

1 Sono nulli, rimpetto ai creditori, tutti gli atti giuridici compiuti dal fallito dopo la dichiarazione di fallimento, riguardo ad oggetti appartenenti alla massa.

2 Tuttavia se prima della pubblicazione del fallimento il fallito ha pagato alla scadenza una cambiale propria da lui emessa od una cambiale tratta sopra di lui, il pagamento è valido, purché il portatore della cambiale non conoscesse la dichiarazione di fallimento e, in caso di mancato pagamento, avesse potuto esercitare utilmente il regresso cambiario verso i terzi.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 204 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE210144Rechtsschutz in klaren FällenGesuch; Suchsgegnerin; Gesuchsgegnerin; Stellerin; Gesuchstellerin; Zahlung; Mietzins; Kaution; Gemäss; Mietvertrag; Zürich; Kündigung; Stellt; Dezember; Kautionen; Parteien; Kosten; Mietverhältnis; Mieterin; Vereinbarung; Mietzinse; Januar; Ausweisung; August; Solche
ZHPS210203KonkurseröffnungKonkurs; Schuldnerin; Beschwerde; November; Zürich; Urteil; Gläubiger; Konkurseröffnung; Innert; Gläubigerin; Obergericht; Konkursamt; Rechtsmittelfrist; Kantons; Betreibung; Konkursgericht; Zahlung; Hätte; Gericht; Konkursamtes; Liegende; Entscheid; Kosten; Rechtzeitig; Beschwerdefrist; Laufen; Aufschiebende; Wirkung; Handelt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2004/161, B 2004/162Entscheid Baurecht, Art. 12 BauG (sGS 731.1), Art. 25 USG (SR 814.01), Art. 684 ZGB (SR 210). Ein bordellähnlicher Betrieb, in dem zwölf Frauen arbeiten, erweist sich im Rahmen der abstrakten Beurteilung in der Wohn-Gewerbe-Zone als zonenkonform. Indes ergibt die konkrete Prüfung, dass der geplante Erotikclub in der unmittelbar angrenzenden Wohnzone in lärmmässiger Hinsicht gegen die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltrechts verstösst. Ausserdem gehen vom geplanten Club ideelle Immissionen aus, die sich mit Blick auf die intensive Wohnnutzung in der Umgebung und die Grösse des Betriebs als übermässig erweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/161 und 162). Beschwerde; Erotikclub; Immission; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Betrieb; Lärm; Recht; Entscheid; Gewerbe; Gemeinde; Rekurs; Erotikclubs; Wohnzone; Immissionen; Zonen; Anlage; öffentlich; Beschwerdegegners; Vorinstanz; Stören; Kunden; Störend; Ideelle; Beschwerdeführerin; Sinne; Interesse; Bundes; Anwohner
LUA 03 192§ 95 StG; Art. 219 Abs. 4, 262 SchKG. Steuerforderung als Konkursforderung oder Masseschuld. Minimalsteuer. Steuern, bei denen der sie auslösende Sachverhalt bis zur Konkurseröffnung entstanden ist, sind Konkursforderungen. Ist der steuerauslösende Sachverhalt erst nach der Konkursöffnung entstanden, handelt es sich um eine Masseschuld. Durch die Konkurseröffnung wird kein neuer steuerrelevanter Sachverhalt geschaffen. Die Veranlagung einer Minimalsteuer nach Konkurseröffnung als Ersatzsteuer allein gestützt auf die Konkurseröffnung ist daher ausgeschlossen. Steuer; Konkurs; Konkurseröffnung; Minimalsteuer; Steuern; Steuerperiode; Liquidation; Besteuerung; Unternehmen; Urteil; Ertrag; Masse; Steuerpflicht; Masseschuld; Gewöhnliche; Grundstück; Person; Gewinn; Konkursmasse; Massaverbindlichkeit; SchKG; Fähig; Konkursforderung; Gehören; Sachverhalt; Faktoren; Schuld; Kapitalsteuer; Wäre
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 651 (5A_388/2014)Art. 204 Abs. 1 SchKG; Ungültigkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners; Wirkung für die Konkursverwaltung bzw. die Gläubigergesamtheit und Dritte. Die Konkursverwaltung kann bereits vollzogene Leistungen vom Vertragspartner des Gemeinschuldners zurückverlangen, muss jedoch mangels Besitzes allenfalls den Prozessweg beschreiten. Die Konkursverwaltung ist nicht befugt, den Vertragspartner, der an den in seinen Besitz gelangten Vermögenswerten Eigentum geltend macht, mittels amtlicher Verfügung unter Strafandrohung zur Herausgabe dieser Vermögenswerte aufzufordern (E. 4). Konkurs; Beschwerde; Verfügung; Konkursamt; SchKG; Fahrzeuge; Konkursverwaltung; Basel-Stadt; Besitz; Beschwerdeführer; Gemeinschuldner; Aufsichtsbehörde; Gelangt; Vertragspartner; Gemeinschuldners; Vermögenswerte; Macht; Eigentum; Entscheid; Urteil; Befugt; Bundesgericht; Sachliche; Mangels; Betreibungs; Schuldbetreibung; Schuldner; Gantbeamtung
135 III 585 (5A_346/2009)Art. 656 Abs. 2 und Art. 963 Abs. 2 ZGB; Art. 204 Abs. 1 SchKG; ausserbuchlicher Erwerb von Grundeigentum eines konkursiten Eigentümers. Ein ausserbuchlicher Erwerb eines Grundstücks gestützt auf ein Scheidungsurteil kann nur dann erfolgen, wenn dem übertragenden Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Verfügungsberechtigung darüber zukommt. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn über dessen Vermögen bereits der Konkurs eröffnet worden ist und das betreffende Grundstück in die Konkursmasse fällt (E. 2). Konkurs; Scheidung; Beschwerde; Grundbuch; SchKG; Beschwerdeführer; Recht; Verfügung; Grundstück; Erwerb; Urteil; Eigentum; Grundeigentum; Verfügungsrecht; Ausserbuchlich; Konkursmasse; Scheidungskonvention; Eigentümer; Eintrag; Grundstücke; Eigentumsübertragung; Scheidungsurteil; Güterstand; Anmeldung; Konkursamt; Rechtskraft; Konkurseröffnung; Gerichtlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3524/2008Staatshaftung (Bund)Konkurs; Beschwerde; Recht;Beschwerdeführerin; Tungs; Bundes; SKYGUIDE; Ausländische; Schweiz; Verfahren; Verfahren; Legitimation; Russische; Aktivlegitimation; Konkursdekret; Verfügung; Ausländischen; Schaden; Anerkennung; Airlines; Staat; Bashkirian; Bundesverwaltung; Schadenersatz; Staats; Bundesgericht; Masse; Konkursdekrets; Verfahrens

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2011.34Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Beschwerde; Konkurs; FINMA; Verfahren; Beamte; Nichtanhandnahme; Recht; Rechtlich; Beamten; Nichtanhandnahmeverfügung; Veruntreuung; Rechtliche; Unrechtmässig; Aufwand; Beschwerdeführerin; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Bundesstrafgericht; Basel; Vermögenswerte; Entschädigung; Amtsmissbrauch; Beschwerdekammer; Höhe; Tatbestand; Untersuchung; Kanton

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Alexander BrunnerBasler Kommentar zum Strafrecht2007
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