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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 204 OR dal 2022

Art. 204 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 204

1 Se la cosa, che si pretende difettosa, è spedita da altro luogo, e il venditore non ha rappresentanti nel luogo del ricevimento, il compra­tore è tenuto a provvedere per la provvisoria custodia della medesima né può rimandarla senz’altro al venditore.

2 Egli deve farne verificare regolarmente e senza indugio lo stato, altrimenti sarà te­nuto egli stesso a provare che i pretesi difetti esi­stevano già al momento del ricevi­mento.

3 Ove siavi pericolo di rapido deterioramento della cosa spedita, il compratore può, e, quando l’interesse del venditore lo richieda, deve farla vendere coll’intervento dell’autorità competente del luogo in cui essa trovasi, ma è tenuto sotto pena del risarcimento dei danni a darne al più presto possibile notizia al venditore.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 204 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU180016Kündigungsschutz / AnfechtungBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Vorinstanz; Verschiebung; Gericht; Verhandlung; Verfahren; Gericht; Partei; Schlichtungsverfahren; Verschiebungsgesuch; Schlichtungsbehörde; Vertreten; Nachteil; Abschreibung; Beschwerdegegner; Herrn; Entscheid; Schlichtungsverhandlung; Vorladung; Parteien; Bundesgericht; Vertreter; Eingabe; Vertretung; Verfügung
ZHLF170005Vorsorgliche BeweisführungBerufung; Beweis; Berufungsklägerin; Berufungsklägerinnen; Recht; Partei; Klagte; Vorsorgliche; Beklagt; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Adresse; Verfügung; Gesuch; Adresse; Beweismittel; Erblasserin; Beweisführung; Interesse; Verfahren; Parteien; Gericht; Entscheid; Klagten; Zeugen; Vorsorglichen; Person; Letztwillige

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 II 266Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen. Art. 68 Abs. 1 OG. Die beim Appellationshof des Kantons Bern eingereichte Nichtigkeitsklage gegen die im summarischen Verfahren getroffenen Entscheide des Gerichtspräsidenten im Kanton Bern ist keinordentliches Rechtsmittel. Nicht der Entscheid des Appellationshofes, sondern jener des Gerichtspräsidenten ist somit der letztinstanzliche im Sinne des Art. 68 Abs. 1 OG (Erw. 1). Werkvertrag. Art. 367 Abs. 2 OR. Ortliche Zuständigkeit des Richters zur Ernennung von Sachverständigen (Erw. 2 und 3). Entscheid; Gerichtspräsident; Gerichtspräsidenten; Recht; Sachverständige; Gesuch; Vorsorgliche; Beweisführung; Appellation; LEUCH; Beschwerde; Oberhasli; Bundesgericht; Prüfung; örtlich; Beschwerdeführer; Ablieferung; Zuber; Werkes; Nichtigkeitsbeschwerde; Angefochten; Heimgartner; Vorgesehene; Nichtigkeitsklage; Zuständigkeit; Appellationshof; Urteil; Massnahme; Kanton
87 I 53Verzicht auf den durch Art. 59 BV gewährleisteten Gerichtsstand des Wohnortes durch 1. Gerichtsstandsklausel: Wann liegt im Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten (hier: SIA-Normen), ein gültiger Verzicht auf den Wohnsitzrichter? (Erw. 3 a). Wann begründet ein Vertrag oder die Satzung eines Verbandes einen Gerichtsstand zugunsten Dritter? (Erw. 3 b). 2. vorbehaltlose Einlassung auf den Rechtsstreit: Wer sich am ausserhalb seines Wohnortes gelegenen Ort, wo sich ein Beweisobjekt befindet, auf ein Verfahren zur Sicherstellung gefährdeter Beweise einlässt, verzichtet damit für die später gegen ihn erhobene Forderungsklage nicht auf die Garantie des Art. 59 BV (Erw. 4). Beschwerde; Gericht; Gallen; Beweis; Verzicht; Beschwerdeführer; Einlassung; Vertrag; Koller; Bezirksgericht; Gerichtsstand; Beruf; Richter; Garantie; Beschwerdegegner; Vorsorgliche; Expertise; Vertrags; Klage; Verzichtet; Normalien; Urteil; Mitglied; Wohnort; Verein; Rechtsstreit; Vorsorglichen; Statuten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2018.51Verwertung beschlagnahmter Gegenstände (Art. 266 Abs. 5 StPO). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Kammer; Recht; Verkauf; Verfügung; Recht; Verwertung; Bundesstrafgericht; Vorzeitig; Unterhalt; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Vorzeitige; Urteil; Wertverminderung; Beschlagnahmt; Verfahren; Angefochten; Güter; Basel; Bundesanwaltschaft; Beschlagnahmte; Schnelle; Ehegatten; Beschwerdekammer
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