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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 204 MStG vom 2021

Art. 204 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 204

1 Die strafende Stelle entscheidet unabhängig.

2 Keine Stelle darf vorgängig für einzelne Arten von Disziplinarfehlern bestimmte Strafen festlegen.

3 Jeder vorgesetzte Kommandant ist befugt, seinen unterstellten Kom­mandanten die Durchführung eines Disziplinarverfahrens zu befehlen; er kann jedoch nicht die Bestrafung des Beschuldigten befehlen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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