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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 203CPC from 2021

Art. 203 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 203 Hearing

1 The hearing must take place within two months of receipt of the application or the end of the exchange of written submissions.

2 The conciliation authority shall consider the physical records presented to it and may conduct an inspection. If it is considering a proposed judgment under Article 210 or a decision under Article 212, it may also take other evidence unless this will substantially delay the proceedings.

3 The hearing is not public. In the disputes mentioned in Article 200, the conciliation authority may allow full or partial public access to the hearings if there is a public interest.

4 With the consent of the parties, the conciliation authority may hold additional hearings. The duration of the proceedings must not exceed twelve months.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 203 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB220006Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Uster vom 13. Mai 2022 (CB220006-I)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Bezirksgericht; Uster; Beschwerdegegner; Aufsicht; Beschluss; Verfahren; Frist; Rechtsmittel; Aufsichtsbeschwerde; Bezirksgerichts; Obergericht; Geschäfts-Nr; Verfahrens; Gerichtsschreiber; Friedensrichter; IVm; Gerichtsschreiberin; Ordentliche; Beschwerdegegners; Vorliegende; Kantons; Verwaltungskommission; Verhandlung; Erwägung; Verfügung; Zuständig; Rechtsverzögerung; Obergerichts
ZHRU220021ForderungBeschwerde; Entscheid; Partei; Aufl; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Friedensrichteramt; Parteien; Recht; Angefochten; Verfahren; Antrag; DIKE-Komm-ZPO; Angefochtene; Protokoll; Gungen; Schlichtungsbehörde; Verwaltung; Angefochtenen; Sachverhalt; Verfahrens; Begründung; Rickli; Erwägung; Urteil; Übrigen; Sinne; Honegger; Akten; ZPO-Honegger
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB160014AufsichtsbeschwerdeObergericht; Beschwerde; Obergerichts; Beschwerdeführerin; Kantons; Zivilkammer; Rechtsverzögerung; Verwaltungskommission; Zivilkammern; Verfahren; Eingabe; Behandlung; Oberrichter; Zürich; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Schlichtungsverhandlung; Rekurs; Entscheid; Friedensrichter; Kommentar; Oberrichterin; Beilage; Abschluss; Register; Anträge; Parteien; Eingang; Zuständig
ZHVO110049Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeUnentgeltliche; Gesuch; Obergericht; Gericht; Rechtspflege; Verfahren; Kostenvorschuss; Schlichtungsverfahren; Obergerichts; Entscheid; Zivilprozessordnung; Obergerichtspräsident; Befreiung; Vorschuss; Schlichtungsbehörde; Schweiz; Beschwerde; Gerichtskosten; Partei; Abschluss; Pflicht; Instanz; Zürich; Vorschüssen; Leistung; Beweiserhebungen; Schlichtungsgesuch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 12 (5A_87/2022)
Regeste
 a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2).
Schlichtungs; Klage; Partei; Klagebewilligung; Parteien; Beschwerde; Schlichtungsverhandlung; Streit; Schlichtungsverfahren; Gültig; Entscheid; Streitgenosse; Beschwerdeführer; Friedensrichter; Streitgenossen; Gericht; Klagte; Urteil; Verhandlung; Zivilprozess; Einfache; Verfahren; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Beschwerdegegner
146 III 47 (4A_191/2019) Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Sachlich; Zivil; Eintreten; Paritätisch; Urteil; Sachliche; Prozess; Paritätische; Zuständigkeit; Miete; Schlichtungsverfahren; Nichteintretensentscheid; Zuständig; Partei; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Pacht; Geschäftsräumen; Recht; Entscheid; Gericht; Beschwerde; Streitigkeit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christine Möhler Kommentar, 2. Aufl., Zürich2015
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