1 Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden.
2 Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen und kann einen Augenschein durchführen. Soweit ein Urteilsvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, kann sie auch die übrigen Beweismittel abnehmen, wenn dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert.
3 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann die Schlichtungsbehörde die Öffentlichkeit ganz oder teilweise zulassen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
4 Mit Zustimmung der Parteien kann die Schlichtungsbehörde weitere Verhandlungen durchführen. Das Verfahren ist spätestens nach zwölf Monaten abzuschliessen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RU210078 | Kündigungsschutz usw. / Sistierung | Beschwerde; Ausweisung; Verfahren; Kündigung; Ausweisungsverfahren; Sistierung; Beschwerdeführer; Schlichtungsverfahren; Vorinstanz; Schlichtungsverhandlung; Beschwerdegegnerin; Kündigungsschutz; Kündigungsschutzverfahren; Schlichtungsbehörde; Partei; Schlichtungsverfahrens; Verfahrens; Parteien; Entscheid; Würde; Ausweisungsverfahrens; Hinwil; Bezirks; Verfügung; August; Kosten; Zweckmässig; Beschleunigungsgebot; Könne |
ZH | RU190044 | Forderung | Entscheid; Beschwerde; Friedensrichter; Partei; Akten; Vorinstanz; Urteil; Verfahren; Vorladung; Parteien; Antrag; Beklagten; Klägers; Mietzins; Begründung; Gericht; Rechtsmittel; Angefochten; Keyboard; Verfahrens; Angefochtene; Sachverhalt; Entscheide; Verhandlung; Protokoll; Urteils; Beweismittel; Gehör; Sinne |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB160014 | Aufsichtsbeschwerde | Obergericht; Beschwerde; Obergerichts; Beschwerdeführerin; Kantons; Zivilkammer; Rechtsverzögerung; Verwaltungskommission; Zivilkammern; Verfahren; Eingabe; Behandlung; Oberrichter; Zürich; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Schlichtungsverhandlung; Rekurs; Entscheid; Friedensrichter; Kommentar; Oberrichterin; Beilage; Abschluss; Register; Anträge; Parteien; Eingang; Zuständig |
ZH | VO110049 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Unentgeltliche; Gesuch; Obergericht; Gericht; Rechtspflege; Verfahren; Kostenvorschuss; Schlichtungsverfahren; Obergerichts; Entscheid; Zivilprozessordnung; Obergerichtspräsident; Befreiung; Vorschuss; Schlichtungsbehörde; Schweiz; Beschwerde; Gerichtskosten; Partei; Abschluss; Pflicht; Instanz; Zürich; Vorschüssen; Leistung; Beweiserhebungen; Schlichtungsgesuch |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 47 (4A_191/2019) | Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). | Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Sachlich; Zivil; Eintreten; Paritätisch; Urteil; Sachliche; Prozess; Paritätische; Zuständigkeit; Miete; Schlichtungsverfahren; Nichteintretensentscheid; Zuständig; Partei; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Pacht; Geschäftsräumen; Recht; Entscheid; Gericht; Beschwerde; Streitigkeit |
146 I 30 (4A_179/2019) | Art. 30 Abs. 3 BV ; Art. 54 ZPO ; Justizöffentlichkeit; Zivilprozess. Vergleichsgespräche im Zivilprozess, in denen das Gericht mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beilegung des Streits zwischen den Parteien vermittelt, gelten nicht als Gerichtsverhandlung respektive Verhandlung im Sinne von Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 54 Abs. 1 ZPO und sind daher nicht öffentlich (E. 2). | Gericht; öffentlich; Verfahren; Recht; Beschwerde; Vergleichsgespräche; Parteien; Urteil; Gerichtliche; Vergleichsverhandlung; Justiz; Entscheid; Hauptverhandlung; Öffentlichkeit; Verhandlung; Verfahrens; Beschwerdeführerin; Gerichtsverhandlung; Zivilprozessordnung; Gerichtlichen; Obergericht; Arbeitsgericht; Ausschluss; Justizöffentlichkeit; Gerichtsberichterstatterin; Zugänglich |
Autor | Kommentar | Jahr |
Christine Möhler | Kommentar, 2. Aufl., Zürich | 2015 |