LU | SK 07 118.2 | Art. 305 ff. SchKG. Die Gläubiger haben keine Möglichkeit, die vom Schuldner anerkannten Forderungen zu bestreiten. Sie können lediglich dem Richter die Ablehnung eines auf unredliche Weise zustande gekommenen Nachlassvertrags beantragen oder im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Nachlassofferte Einwendungen gegen die Mitberücksichtigung von nicht gerechtfertigten Forderungen geltend machen. | Rekurs; Rekursgegner; Amtl; AmtlBel; Rekurrentin; Nachlassvertrag; SchKG; Forderung; Entscheid; Amtsgericht; Schuld; Ehefrau; Nachlassvertrags; Dividende; Amtsgerichtspräsident; Gewinn; Sachw; Gesellschaft; SachwBel; Einkommen; Gläubiger; EdBel; Darlehen; Inwieweit; Konkurs; Rekursgegners; Sachwalter; Bestätigung |