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Obligationenrecht (OR)

Art. 203 OR vom 2022

Art. 203 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 203

Bei absichtlicher Täuschung des Käufers durch den Verkäufer findet eine Beschränkung der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige nicht statt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 203 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160112ForderungLeasing; Fahrzeug; Klagten; Beklagten; Trags; Leasingvertrag; Kreditfähigkeit; Leasingrate; Irrtum; Leasingvertrags; Vertrag; Lieferant; Higkeitsprüfung; Leasingraten; Kreditfähigkeitsprüfung; Klägers; Widerklage; Fahrzeugs; Vertrags; Lieferantin; Entschädigung; Baujahr; Mängel; Schäden; Täuschung; Behauptung; Übergabe; Bezahlt; Recht
GRZK2-11-60ForderungBeruf; Berufung; Fungsklägerin; Stanz; Rufungsklägerin; Instanz; Berufungsklägerin; Fleisch; Klagte; Vorinstanz; Fungsbeklagte; Rufungsbeklagte; Berufungsbeklagte; Akten; Fleisch; Prüfung; Gelhaft; Nerfleisch; Mangel; Klagten; Stanz; Instanz; Recht; Bündnerfleisch; Vorinstanz
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