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Codice di procedura civile (CPC)

Art. 202 CPC dal 2022

Art. 202 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 202

Promozione

1 La procedura di conciliazione è promossa mediante istanza. L’istanza può essere proposta nelle forme previste dall’articolo 130 oppure oralmente mediante dichiarazione a verbale presso l’autorità di conciliazione.

2 Nell’istanza devono essere indicati la controparte, la domanda e l’oggetto litigioso.

3 L’autorità di conciliazione notifica senza indugio l’istanza alla controparte e nel contempo cita le parti all’udienza di conciliazione.

4 Nelle controversie di cui all’articolo 200, qualora entri in linea di conto una pro­posta di giudizio ai sensi dell’articolo 210 o una sua decisione nel merito secondo l’articolo 212, l’autorità di conciliazione può eccezionalmente disporre che si pro­ceda a uno scambio di scritti.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 202 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP210046ForderungBeschwerde; Partei; Service; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Voraus; Vorinstanz; Vorauszahlung; Vertrag; Parteien; Rechts; Vorauszahlungspflicht; Rechnung; Verfahren; Vertrags; Stellt; Wartung; Konsens; Vertrauensprinzip; Pfäffikon; Abonnement; Kläger; Entscheid; Gestützt; Parteiwechsel; Beschwerdegegners; Tatsächlich; Betreibung
ZHRU210076Unentgeltliche RechtspflegeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Unentgeltliche; Partei; Schlichtungsverfahren; Unentgeltlichen; Gesuch; Rechtsbeistand; Stelle; Vorinstanz; Kündigung; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Streit; Würde; Person; Rechtsbegehren; Urteil; Verfahren; Gemäss; Rechtspflege; Parteien; Schlichtungsbehörde; Stellen; Pfäffikon; Angefochten; Stehen; Streitwert; Rechtliche; Bestellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB140016Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. August 2014 (BA140001-K)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Aufsicht; Aufsichts; Vorinstanz; Aufsichtsbeschwerde; Winterthur; Beschwerdegegnerin; Recht; Friedensrichteramt; Beschluss; Verfahren; Verwaltungskommission; Partei; Obergericht; Forderung; Akten; Schlichtungsgesuch; Rechtsmittel; Zivil; Parteien; Kanton; Verfahrens; Obergerichts; Aufsichtsbehörde; Schlichtungsverfahren
ZHVO130133Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Unentgeltliche; Rechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Unentgeltlichen; Monatlich; Reichen; Obergericht; Gesuche; Verfahren; Anspruch; Monatliche; Unterhalt; Mutter; Kanton; Beurteilung; Vater; Gericht; Belegt; Monatlichen; Obergerichts; Friedensrichter; Gemeinde; Gesuchsteller; Zivilprozessordnung; Richteramt; Frist; Gewährung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 265 (4A_400/2019)
Regeste
Art. 18, 52, 59, 60 und 197 ff. ZPO; örtliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid; Gültigkeit einer Klagebewilligung, die durch eine örtlich unzuständige Schlichtungsbehörde ausgestellt wurde. Wenn die Schlichtungsbehörde als reine Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsgesuch erhält und der Beklagte keine Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhob, kann die Schlichtungsbehörde unter zwei kumulativen Voraussetzungen einen Nichteintretensentscheid fällen: Die Schlichtungsbehörde ist offensichtlich unzuständig und eine Einlassung ist mit Blick auf Art. 18 ZPO (zwingende oder teilzwingende Gerichtsstände) ohne Weiteres ausgeschlossen. Beruft sich der Beklagte demgegenüber auf die fehlende örtliche Zuständigkeit, kann die Schlichtungsbehörde, selbst bei Fehlen eines zwingenden Gerichtsstandes, auf die Sache nicht eintreten, solange die Unzuständigkeit einen offensichtlichen Charakter aufweist (E. 4).
Conciliation; Cit; Autorité; Procédure; Compétence; Canton; Procéder; Schlichtung; Autorisation; Tribunal; Consid; L'autorité; Compétent; Arrêt; Civil; Demande; Zivilprozess; Compétente; Civile; Incompétente; L'autorisation; Manifeste; Cantonal; Schlichtungsverfahren; Schweizer; Tribunal; Fédéral; Raison; D'une
144 III 404 (4A_593/2017)Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags der Schlichtungsbehörde (Art. 211 Abs. 1 ZPO); Stillstand der Fristen (Art. 145 ZPO). Bei der Berechnung der Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags ist der Fristenstillstand zu berücksichtigen. Der Ausschluss des Fristenstillstandes für das Schlichtungsverfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO) findet keine Anwendung (E. 4). Frist; Urteil; Ablehnung; Fristen; Urteilsvorschlag; Beschwerde; Fristenstillstand; Schlichtungsverfahren; Ablehnungsfrist; Zivilprozessordnung; Klage; Recht; Gerecht; Fristenstillstandes; Gelte; Angenommen; Partei; Wesentlichen; Verfahren; Zivilprozessordnung; Lehre; Bundesgericht; Klagebewilligung; Civile; Ausschluss; Fristgerecht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Egli Kommentar2016
Honegger Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
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