E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 202 SchKG vom 2023

Art. 202 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 202

Wenn der Schuldner eine fremde Sache verkauft und zur Zeit der Kon­kurs­eröffnung den Kaufpreis noch nicht erhalten hat, so kann der bisherige Eigen­tümer gegen Vergütung dessen, was der Schuld­ner darauf zu fordern hat, Abtre­tung der Forderung gegen den Käufer oder die Herausgabe des inzwi­schen von der Konkursverwaltung eingezo­genen Kaufpreises verlangen.

7. Rücknahme­recht des Ver­käufers

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website nalysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz