Art. 201 ZGB vom 2023
Art. 201
1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
C. Haftung gegenüber Dritten >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 689 (5A_234/2012) | Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Hinzurechnung zur Errungenschaft; unentgeltliche Zuwendung und Erfüllung einer sittlichen Pflicht. Begriff der unentgeltlichen Zuwendung und Prüfung, ob Unterhaltszahlungen an die Mutter des nichtehelichen Kindes der Hinzurechnung unterliegen (E. 3). | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Urteil; Sittlich; Obergericht; Errungenschaft; Kindes; Zuwendung; Unentgeltliche; Sittliche; Geldzahlungen; Mutter; Pflicht; Ehegatte; Unterhalt; Hinzurechnung; Sittlichen; Betreuung; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführers; Güterstand; Güterrechtliche; Kantons; Ehegatten; Recht; Unentgeltlichen; Nichtehelichen; HAUSHEER/REUSSER/GEISER |
127 V 248 | Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG; Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 207 und 215 ZGB: Anrechnung von Pensionskassenleistungen des Ehegatten. Zur Errungenschaft eines Ehegatten gehörende Vermögenswerte können während der Dauer des Güterstandes bei der Ergänzungsleistungsberechnung nicht als Vermögensanteil des andern Ehegatten berücksichtigt werden.
| Ehegatte; Güterstand; Güterstandes; Vorschlag; Ehegatten; Errungenschaft; Auflösung; Vermögenswert; Ergänzungsleistung; Rechtlich; Beschwerdeführerin; Anspruch; Ehemann; Vermögenswerte; Zeitpunkt; Verfüge; Leistung; Ergänzungsleistungen; Eigengut; Vorschlagsbeteiligung; Beteiligungsforderung; Trennung; Pensionskasse; Anwartschaftliche; Gehören; Rente; Türkei; Lebende; Anzurechnen |