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Codice civile svizzero (CCS)

Der Art. 201 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 201 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY180056Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Liegenschaft; Beklagten; Eheliche; Familie; Verkauf; Partei; Recht; Vorinstanz; Parteien; Läge; Ehegatte; Ehelichen; Zustimmung; Gesuch; Familienwohnung; Entscheid; Hypothek; Verfügung; Vorsorgliche; Zwangsverwertung; Massnahmen; Beilage; Eingabe; Wohnung; Ehegatten; Unterhaltsbeiträge; Beilagen; Stellung; Berufungskläger
LU22 03 32Art. 178 ZGB. Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügungsbeschränkung über ein Bankkonto zur Sicherung unterhalts- oder güterrechtlicher Ansprüche im Eheschutzverfahren.Güterrechtliche; Gesuchsgegner; Ansprüche; Partei; Gemeinsamen; Verfügung; Verfügungsbeschränkung; Haushalt; Hasenböhler; Parteien; Gesuchstellerin; Einkommen; Güterrechtlicher; Auseinandersetzung; Güterrechtlichen; Beantragte; Kammer; Gesuchstellende; Erlass; Gefährdung; Obergericht; Antrag; Entscheid; Haushalts; Bezahlt; Seniorenkonto; Franz; Sicherstellung; AHV-Rente; Bankkonto

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUGSD 2012 21Bevorschussung von Kinderalimenten. Einstellung wegen Überschreitung der Vermögensgrenze. § 46 Unterabsatz d SHG und § 26 Absätze 2 und 3 SHV. Ist für die Ermittlung des massgebenden Reinvermögens des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, auf die letzte Steuerveranlagung abzustellen, sind auch Vermögensbestandteile zu berücksichtigen, die nicht zur freien Verfügung stehen oder nicht kurzfristig realisiert werden können. Deswegen kann auch keine Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse vom Reinvermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung angenommen werden. Reinvermögen; Sozialhilfe; Bevorschussung; Vermögens; Eltern; Steuerveranlagung; Unterabsatz; Franken; Elternteil; Haushalt; Kinder; Anspruch; Einkommen; Unterhaltsberechtigte; Wortlaut; Rechtskräftige; Wirtschaftliche; Regierungsrat; Verfüge; Verhältnisse; Liegenschaft; Veranlagungsprotokoll; Einkommens; Lebt; Alimente; Prozent; Veranlagungsprotokolls; Verfügen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 689 (5A_234/2012)Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Hinzurechnung zur Errungenschaft; unentgeltliche Zuwendung und Erfüllung einer sittlichen Pflicht. Begriff der unentgeltlichen Zuwendung und Prüfung, ob Unterhaltszahlungen an die Mutter des nichtehelichen Kindes der Hinzurechnung unterliegen (E. 3). Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Urteil; Sittlich; Obergericht; Errungenschaft; Kindes; Zuwendung; Unentgeltliche; Sittliche; Geldzahlungen; Mutter; Pflicht; Ehegatte; Unterhalt; Hinzurechnung; Sittlichen; Betreuung; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführers; Güterstand; Güterrechtliche; Kantons; Ehegatten; Recht; Unentgeltlichen; Nichtehelichen; HAUSHEER/REUSSER/GEISER
127 V 248Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG; Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 207 und 215 ZGB: Anrechnung von Pensionskassenleistungen des Ehegatten. Zur Errungenschaft eines Ehegatten gehörende Vermögenswerte können während der Dauer des Güterstandes bei der Ergänzungsleistungsberechnung nicht als Vermögensanteil des andern Ehegatten berücksichtigt werden.
Ehegatte; Güterstand; Güterstandes; Vorschlag; Ehegatten; Errungenschaft; Auflösung; Vermögenswert; Ergänzungsleistung; Rechtlich; Beschwerdeführerin; Anspruch; Ehemann; Vermögenswerte; Zeitpunkt; Verfüge; Leistung; Ergänzungsleistungen; Eigengut; Vorschlagsbeteiligung; Beteiligungsforderung; Trennung; Pensionskasse; Anwartschaftliche; Gehören; Rente; Türkei; Lebende; Anzurechnen
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