E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 201CrimPC from 2020

Art. 201 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 201 Form and content

1 A summons shall be issued in writing by the public prosecutor, the authorities responsible for prosecuting contraventions and the courts.

2 It contains:

a.
the name of the criminal justice authority issuing the summons and the persons who will carry out the procedural act;
b.
the name of the person summoned and the capacity in which it is intended that person should participate in the procedural act;
c.
the reason for the summons if the aim of the investigation permits such information to be disclosed;
d.
the place, date and time of appearance;
e.
notice of the requirement to appear personally;
f.
a caution as to the legal consequences of the failure to appear without excuse;
g.
the date on which the summons was issued;
h.
the signature of the person issuing the summons.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 201 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220244Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufBeschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Recht; Zustellung; Vorladung; Partei; Verteidigung; Urteil; Verfahren; Bundesgerichts; Aufenthalt; Zugestellt; Rechtsmittel; Amtlich; Unbekannt; Gericht; Berufungsverhandlung; Mitteilung; Amtliche; Oberrichter; Kanton; Zürich; Rückzug; Berufungsverfahren; Migration; Abteilung; Aufenthaltsort; Beschwerde; Zustellungsempfänger
ZHUH160314Einsprache Beschwerde; Beschwerdeführer; Einsprache; Vorladung; Befehl; Beschwerdegegnerin; Sendung; Einvernahme; Empfang; Zugestellt; Person; Zustellung; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeverfahren; Unentschuldigt; Zürich-Limmat; Adressat; Bundesgericht; Verfahrens; Gelangt; Erhebende; Akten; Rückzug; Urteil; BuGer; Befehls; Erhoben; Adressaten
Dieser Artikel erzielt 20 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2019.137 (AG.2021.366)Rückzugsfiktion (Art. 355 Abs. 2 StPO)Beschwerde; Vorladung; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; Werden; Einvernahme; Schuldig; Stellt; Entscheid; Persönlich; Urteil; Sprach; Person; Einsprache; Partei; Angefochten; Beschuldigte; Zugestellt; Verfahren; Verfügung; Angefochtene; Bundesgericht; Erhoben; Rückzugsfiktion; Amtlichen; Gemäss; Zustellung; Appellationsgericht; Basel-Stadt
BSSB.2020.73 (AG.2021.113)mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (6B_407/2021)Berufung; Berufungskläger; Verfahren; Schriftliche; Urteil; Stellt; Schriftlichen; Parkscheibe; Werden; Gemäss; Gestellt; Seiner; Gericht; Vorliegend; Erstinstanzliche; Verfahrens; Rahmen; Rechts; Trottoir; Verkehr; Güterumschlag; Fahrzeug; Geltend; Beweis; Frontscheibe; Gerichts; Anwendung; Verfügung; Möglich; Urteils
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 IV 82 (6B_908/2013)Art. 3 und 355 Abs. 2 StPO; Verfahren bei Einsprache, Säumnis nach Vorladung, Rückzugsfiktion. Die Bestimmungen der StPO sind im Gesamtzusammenhang des Gesetzes auszulegen (E. 2.5). Die gesetzliche Fiktion, wonach bei unentschuldigtem Fernbleiben die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt, gelangt nur zur Anwendung, wenn der Einsprecher tatsächlich Kenntnis von der Vorladung und damit auch von den Säumnisfolgen hat. Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (E. 2.7). Einsprache; Vorladung; Recht; Schuldig; Beschwerde; Befehl; Verfahren; Zustellung; Rechts; Unentschuldigt; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Beschwerdeführerin; Verfahrens; Urteil; Gerichtliche; Setze; Fernbleiben; Einvernahme; Verzichte; Zurückgezogen; Rückzug; Säumnis; Grundsätze; Unentschuldigte; Person; Vorinstanz; Rechtsschutz; Desinteresse

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2020.281. Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1.i.V.m. Abs. 2 StGB), eventualiter mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), subeventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff.1 Abs.1.i.V.m. Abs. 3 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 StGB), gewerbsmässige Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1.i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB)

2. Verdacht der Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB)
Bundes; Anklage; Bundesanwaltschaft; Einvernahme; Schlusseinvernahme; Kammer; Anklageschrift; Bundesstrafgericht; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Betrug; Staatsanwalt; Mündliche; Beschwerde; Vorgeworfene; Vertreten; Person; Bezug; Gericht; Verfahrens; Schriftlich; Bericht; Beschluss; Gehilfe; Gehilfen; Schriftliche; Vorgeworfenen; Staatsanwaltschaft; Mündlichen
RP.2017.68Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Rechtshilfe; Einvernahme; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Verteidigung; Beschwerdeführers; JStPO; Verfahrens; Entscheid; Notwendige; Behörde; Jugendliche; Beschuldigte; Gesetzliche; Erfolgte; Schlussverfügung; Verfahrensakten; Partei; Ersuchende; Bundesstrafgericht; Vertretung; Sachen; Eltern; Person

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Weder Donatsch, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-ordung2014
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz