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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 201 StPO vom 2020

Art. 201 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 201 Form und Inhalt

1 Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich.

2 Sie enthalten:

a.
die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden;
b.
die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll;
c.
den Grund der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet;
d.
Ort, Datum und Zeit des Erscheinens;
e.
die Aufforderung, persönlich zu erscheinen;
f.
den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens;
g.
das Datum der Ausstellung der Vorladung;
h.
die Unterschrift der vorladenden Person.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 201 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220244Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufBeschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Recht; Zustellung; Vorladung; Partei; Verteidigung; Urteil; Verfahren; Bundesgerichts; Aufenthalt; Zugestellt; Rechtsmittel; Amtlich; Unbekannt; Gericht; Berufungsverhandlung; Mitteilung; Amtliche; Oberrichter; Kanton; Zürich; Rückzug; Berufungsverfahren; Migration; Abteilung; Aufenthaltsort; Beschwerde; Zustellungsempfänger
ZHUH160314Einsprache Beschwerde; Beschwerdeführer; Einsprache; Vorladung; Befehl; Beschwerdegegnerin; Sendung; Einvernahme; Empfang; Zugestellt; Person; Zustellung; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeverfahren; Unentschuldigt; Zürich-Limmat; Adressat; Bundesgericht; Verfahrens; Gelangt; Erhebende; Akten; Rückzug; Urteil; BuGer; Befehls; Erhoben; Adressaten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2019.137 (AG.2021.366)Rückzugsfiktion (Art. 355 Abs. 2 StPO)Beschwerde; Vorladung; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; Werden; Einvernahme; Schuldig; Stellt; Entscheid; Persönlich; Urteil; Sprach; Person; Einsprache; Partei; Angefochten; Beschuldigte; Zugestellt; Verfahren; Verfügung; Angefochtene; Bundesgericht; Erhoben; Rückzugsfiktion; Amtlichen; Gemäss; Zustellung; Appellationsgericht; Basel-Stadt
BSSB.2020.73 (AG.2021.113)mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (6B_407/2021)Berufung; Berufungskläger; Verfahren; Schriftliche; Urteil; Stellt; Schriftlichen; Parkscheibe; Werden; Gemäss; Gestellt; Seiner; Gericht; Vorliegend; Erstinstanzliche; Verfahrens; Rahmen; Rechts; Trottoir; Verkehr; Güterumschlag; Fahrzeug; Geltend; Beweis; Frontscheibe; Gerichts; Anwendung; Verfügung; Möglich; Urteils
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 IV 82 (6B_908/2013)Art. 3 und 355 Abs. 2 StPO; Verfahren bei Einsprache, Säumnis nach Vorladung, Rückzugsfiktion. Die Bestimmungen der StPO sind im Gesamtzusammenhang des Gesetzes auszulegen (E. 2.5). Die gesetzliche Fiktion, wonach bei unentschuldigtem Fernbleiben die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt, gelangt nur zur Anwendung, wenn der Einsprecher tatsächlich Kenntnis von der Vorladung und damit auch von den Säumnisfolgen hat. Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (E. 2.7). Einsprache; Vorladung; Recht; Schuldig; Beschwerde; Befehl; Verfahren; Zustellung; Rechts; Unentschuldigt; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Beschwerdeführerin; Verfahrens; Urteil; Gerichtliche; Setze; Fernbleiben; Einvernahme; Verzichte; Zurückgezogen; Rückzug; Säumnis; Grundsätze; Unentschuldigte; Person; Vorinstanz; Rechtsschutz; Desinteresse

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2020.281. Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1.i.V.m. Abs. 2 StGB), eventualiter mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), subeventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff.1 Abs.1.i.V.m. Abs. 3 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 StGB), gewerbsmässige Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1.i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB)

2. Verdacht der Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB)
Bundes; Anklage; Bundesanwaltschaft; Einvernahme; Schlusseinvernahme; Kammer; Anklageschrift; Bundesstrafgericht; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Betrug; Staatsanwalt; Mündliche; Beschwerde; Vorgeworfene; Vertreten; Person; Bezug; Gericht; Verfahrens; Schriftlich; Bericht; Beschluss; Gehilfe; Gehilfen; Schriftliche; Vorgeworfenen; Staatsanwaltschaft; Mündlichen
RP.2017.68Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Rechtshilfe; Einvernahme; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Verteidigung; Beschwerdeführers; JStPO; Verfahrens; Entscheid; Notwendige; Behörde; Jugendliche; Beschuldigte; Gesetzliche; Erfolgte; Schlussverfügung; Verfahrensakten; Partei; Ersuchende; Bundesstrafgericht; Vertretung; Sachen; Eltern; Person

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Weder Donatsch, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-ordung2014
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