E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Code pénal suisse (CPS)

Art. 201 CPS de 2021

Art. 201 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 201

1 Die Kader melden innerhalb ihrer Formationen festgestellte Disziplinarfehler unverzüglich ihren Vorgesetzten.

2 Ranghöhere sowie militärische Polizei- und Kontrollorgane melden festgestellte Disziplinarfehler schriftlich dem Kommandanten des Beschuldigten.

3 Der Kommandant des Beschuldigten orientiert den Meldenden über die Erledigung des Vorfalles.

4 Reicht die Strafbefugnis nicht aus, so leitet der Vorgesetzte oder die militärische Dienststelle die Akten mit einem Bestrafungsantrag auf dem Dienstweg an die zuständige Stelle weiter. Diese hört den Beschuldigten persönlich an, wenn sie es für nötig erachtet oder dieser es begehrt, und veranlasst nötigenfalls weitere Erhebungen. Die zuständige Stelle kann dem Bestrafungsantrag entsprechen oder, nach Rücksprache mit dem Antragsteller, im Rahmen ihrer Befugnisse eine andere Strafe verfügen oder von einer Bestrafung absehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 201 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1984.21Unentgeltliche, amtliche, notwendige VerteidigungSchuldig; Zuchthaus; Droht; Delikt; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Delikte; Fälle; Revision; Obergericht; Begehung; Fällen; Bedroht; Amtsgericht; Angedroht; Gewerbsmässige; Kuppelei; Veröffentlichungen; Bericht; Antrag; Regierungsrates; Qualifizierte; Schwere; Urteil; Zuhälterei; Unzüchtige; Amtliche; Gerichtsorganisation

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 IV 32Art. 201 Abs. 1 StGB; Zuhälterei. Der Ehemann, der die eigene Erwerbstätigkeit aufgibt und die Funktion des Hausmannes übernimmt, weil seine Frau durch gewerbsmässige Unzucht mehr verdient und die finanziellen Bedürfnisse der Familie leichter befriedigen kann, lässt sich unter Ausbeutung des unsittlichen Erwerbes von der Frau unterhalten. Erwerb; Ehemann; Familie; Unsittliche; Erwerbstätigkeit; Unzucht; Ehefrau; Urteil; Unsittlichen; Ausbeutung; Zuhälterei; Einkommen; Unzuchtsgewerbe; Haushalt; Erwägungen; Erfüllt; Erwerbes; Staatsanwaltschaft; Kantons; Nichtigkeitsbeschwerde; Hausmann; Macht; Finanziellen; Einkommensquelle; Obergericht; Vorinstanz; Teilweise; Schuldig; Sinne
109 IV 90Art. 68 Ziff. 2 StGB; Zusatzstrafe zu ausländischer Grundstrafe. 1. Art. 68 Ziff. 2 StGB gilt auch im Falle einer im Ausland ergangenen Grundstrafe (E. 2b). 2. Die Zusatzstrafe zu einer ausländischen Grundstrafe ist in Anwendung der Strafzumessungsregeln des schweizerischen Rechts zu bestimmen (E. 2c und d). Zusatzstrafe; Recht; Grund; Schweiz; Zumessung; Grundstrafe; Zuhälterei; Urteil; Ausland; Beurteilung; Düsseldorf; Landgericht; Taten; Ausländischen; Richter; Deutsche; Schweizerischem; Beschwerdeführer; Begangen; Fortgesetzter; Ausländischem; Rechts; Vorschrift; Landgerichts; Auszufällen; Delikt; Gericht; Verurteilte; Gesamtstrafe

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-3222/2014Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)Beschwerde; Beschwerdeführer; Wegweisung; Verfahren; Vollzug; Asylgesuch; Bundesverwaltungsgericht; Herzegowina; Verfügung; Vorbringen; Bosnien; Beziehungsweise; Behörden; Ausreise; Heimatstaat; Schweiz; Verfahrens; Polizei; Drohanruf; Asylrechtlich; Glaubhaft; Seien; Recht; Flüchtlingseigenschaft; Anlässlich; Begründung; Anhörung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz