1 Die Kader melden innerhalb ihrer Formationen festgestellte Disziplinarfehler unverzüglich ihren Vorgesetzten.
2 Ranghöhere sowie militärische Polizei- und Kontrollorgane melden festgestellte Disziplinarfehler schriftlich dem Kommandanten des Beschuldigten.
3 Der Kommandant des Beschuldigten orientiert den Meldenden über die Erledigung des Vorfalles.
4 Reicht die Strafbefugnis nicht aus, so leitet der Vorgesetzte oder die militärische Dienststelle die Akten mit einem Bestrafungsantrag auf dem Dienstweg an die zuständige Stelle weiter. Diese hört den Beschuldigten persönlich an, wenn sie es für nötig erachtet oder dieser es begehrt, und veranlasst nötigenfalls weitere Erhebungen. Die zuständige Stelle kann dem Bestrafungsantrag entsprechen oder, nach Rücksprache mit dem Antragsteller, im Rahmen ihrer Befugnisse eine andere Strafe verfügen oder von einer Bestrafung absehen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZZ.1984.21 | Unentgeltliche, amtliche, notwendige Verteidigung | Schuldig; Zuchthaus; Droht; Delikt; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Delikte; Fälle; Revision; Obergericht; Begehung; Fällen; Bedroht; Amtsgericht; Angedroht; Gewerbsmässige; Kuppelei; Veröffentlichungen; Bericht; Antrag; Regierungsrates; Qualifizierte; Schwere; Urteil; Zuhälterei; Unzüchtige; Amtliche; Gerichtsorganisation |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
110 IV 32 | Art. 201 Abs. 1 StGB; Zuhälterei. Der Ehemann, der die eigene Erwerbstätigkeit aufgibt und die Funktion des Hausmannes übernimmt, weil seine Frau durch gewerbsmässige Unzucht mehr verdient und die finanziellen Bedürfnisse der Familie leichter befriedigen kann, lässt sich unter Ausbeutung des unsittlichen Erwerbes von der Frau unterhalten. | Erwerb; Ehemann; Familie; Unsittliche; Erwerbstätigkeit; Unzucht; Ehefrau; Urteil; Unsittlichen; Ausbeutung; Zuhälterei; Einkommen; Unzuchtsgewerbe; Haushalt; Erwägungen; Erfüllt; Erwerbes; Staatsanwaltschaft; Kantons; Nichtigkeitsbeschwerde; Hausmann; Macht; Finanziellen; Einkommensquelle; Obergericht; Vorinstanz; Teilweise; Schuldig; Sinne |
109 IV 90 | Art. 68 Ziff. 2 StGB; Zusatzstrafe zu ausländischer Grundstrafe. 1. Art. 68 Ziff. 2 StGB gilt auch im Falle einer im Ausland ergangenen Grundstrafe (E. 2b). 2. Die Zusatzstrafe zu einer ausländischen Grundstrafe ist in Anwendung der Strafzumessungsregeln des schweizerischen Rechts zu bestimmen (E. 2c und d). | Zusatzstrafe; Recht; Grund; Schweiz; Zumessung; Grundstrafe; Zuhälterei; Urteil; Ausland; Beurteilung; Düsseldorf; Landgericht; Taten; Ausländischen; Richter; Deutsche; Schweizerischem; Beschwerdeführer; Begangen; Fortgesetzter; Ausländischem; Rechts; Vorschrift; Landgerichts; Auszufällen; Delikt; Gericht; Verurteilte; Gesamtstrafe |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-3222/2014 | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Wegweisung; Verfahren; Vollzug; Asylgesuch; Bundesverwaltungsgericht; Herzegowina; Verfügung; Vorbringen; Bosnien; Beziehungsweise; Behörden; Ausreise; Heimatstaat; Schweiz; Verfahrens; Polizei; Drohanruf; Asylrechtlich; Glaubhaft; Seien; Recht; Flüchtlingseigenschaft; Anlässlich; Begründung; Anhörung |