Art. 201SCC from 2020
Art. 201-2121
1 These repealed articles have (with the exception of Art. 211) been replaced by Articles 195, 196, 197, 198, 199 (see Commentary on Dispatch No 23; BBl 1985 II 1009). Art. 211 has been deleted without replacement.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
110 IV 32 | Art. 201 Abs. 1 StGB; Zuhälterei. Der Ehemann, der die eigene Erwerbstätigkeit aufgibt und die Funktion des Hausmannes übernimmt, weil seine Frau durch gewerbsmässige Unzucht mehr verdient und die finanziellen Bedürfnisse der Familie leichter befriedigen kann, lässt sich unter Ausbeutung des unsittlichen Erwerbes von der Frau unterhalten. | Erwerb; Ehemann; Familie; Unsittliche; Erwerbstätigkeit; Unzucht; Ehefrau; Urteil; Unsittlichen; Ausbeutung; Zuhälterei; Einkommen; Unzuchtsgewerbe; Haushalt; Erwägungen; Erfüllt; Erwerbes; Staatsanwaltschaft; Kantons; Nichtigkeitsbeschwerde; Hausmann; Macht; Finanziellen; Einkommensquelle; Obergericht; Vorinstanz; Teilweise; Schuldig; Sinne |
109 IV 90 | Art. 68 Ziff. 2 StGB; Zusatzstrafe zu ausländischer Grundstrafe. 1. Art. 68 Ziff. 2 StGB gilt auch im Falle einer im Ausland ergangenen Grundstrafe (E. 2b). 2. Die Zusatzstrafe zu einer ausländischen Grundstrafe ist in Anwendung der Strafzumessungsregeln des schweizerischen Rechts zu bestimmen (E. 2c und d). | Zusatzstrafe; Recht; Grund; Schweiz; Zumessung; Grundstrafe; Zuhälterei; Urteil; Ausland; Beurteilung; Düsseldorf; Landgericht; Taten; Ausländischen; Richter; Deutsche; Schweizerischem; Beschwerdeführer; Begangen; Fortgesetzter; Ausländischem; Rechts; Vorschrift; Landgerichts; Auszufällen; Delikt; Gericht; Verurteilte; Gesamtstrafe |