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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 201SCC from 2020

Art. 201 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 201-2121


1 These repealed articles have (with the exception of Art. 211) been replaced by Articles 195, 196, 197, 198, 199 (see Commentary on Dispatch No 23; BBl 1985 II 1009). Art. 211 has been deleted without replacement.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 201 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1984.21Unentgeltliche, amtliche, notwendige VerteidigungSchuldig; Zuchthaus; Droht; Delikt; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Delikte; Fälle; Revision; Obergericht; Begehung; Fällen; Bedroht; Amtsgericht; Angedroht; Gewerbsmässige; Kuppelei; Veröffentlichungen; Bericht; Antrag; Regierungsrates; Qualifizierte; Schwere; Urteil; Zuhälterei; Unzüchtige; Amtliche; Gerichtsorganisation

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 IV 32Art. 201 Abs. 1 StGB; Zuhälterei. Der Ehemann, der die eigene Erwerbstätigkeit aufgibt und die Funktion des Hausmannes übernimmt, weil seine Frau durch gewerbsmässige Unzucht mehr verdient und die finanziellen Bedürfnisse der Familie leichter befriedigen kann, lässt sich unter Ausbeutung des unsittlichen Erwerbes von der Frau unterhalten. Erwerb; Ehemann; Familie; Unsittliche; Erwerbstätigkeit; Unzucht; Ehefrau; Urteil; Unsittlichen; Ausbeutung; Zuhälterei; Einkommen; Unzuchtsgewerbe; Haushalt; Erwägungen; Erfüllt; Erwerbes; Staatsanwaltschaft; Kantons; Nichtigkeitsbeschwerde; Hausmann; Macht; Finanziellen; Einkommensquelle; Obergericht; Vorinstanz; Teilweise; Schuldig; Sinne
109 IV 90Art. 68 Ziff. 2 StGB; Zusatzstrafe zu ausländischer Grundstrafe. 1. Art. 68 Ziff. 2 StGB gilt auch im Falle einer im Ausland ergangenen Grundstrafe (E. 2b). 2. Die Zusatzstrafe zu einer ausländischen Grundstrafe ist in Anwendung der Strafzumessungsregeln des schweizerischen Rechts zu bestimmen (E. 2c und d). Zusatzstrafe; Recht; Grund; Schweiz; Zumessung; Grundstrafe; Zuhälterei; Urteil; Ausland; Beurteilung; Düsseldorf; Landgericht; Taten; Ausländischen; Richter; Deutsche; Schweizerischem; Beschwerdeführer; Begangen; Fortgesetzter; Ausländischem; Rechts; Vorschrift; Landgerichts; Auszufällen; Delikt; Gericht; Verurteilte; Gesamtstrafe

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-3222/2014Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)Beschwerde; Beschwerdeführer; Wegweisung; Verfahren; Vollzug; Asylgesuch; Bundesverwaltungsgericht; Herzegowina; Verfügung; Vorbringen; Bosnien; Beziehungsweise; Behörden; Ausreise; Heimatstaat; Schweiz; Verfahrens; Polizei; Drohanruf; Asylrechtlich; Glaubhaft; Seien; Recht; Flüchtlingseigenschaft; Anlässlich; Begründung; Anhörung
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