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Obligationenrecht (OR)

Art. 201 OR vom 2022

Art. 201 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 201

1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tun­lich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, die­sem sofort Anzeige machen.

2 Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als geneh­migt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungs­gemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.

3 Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 201 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200162ForderungKläger; Klägerin; Masken; Beklagte; Partei; Vertrag; Parteien; Beklagten; Stellt; Vertrags; Gemäss; Geliefert; Weiter; -Maske; -Masken; Entspreche; Schreiben; Gelieferten; Schutz; Zertifikat; Entsprechen; Erfüllung; Weitere; Angebot; Käufer; Kaufvertrag; Jedoch; Zürich; Gesetzt
ZHHG160112ForderungLeasing; Fahrzeug; Klagten; Beklagten; Trags; Leasingvertrag; Kreditfähigkeit; Leasingrate; Irrtum; Leasingvertrags; Vertrag; Lieferant; Higkeitsprüfung; Leasingraten; Kreditfähigkeitsprüfung; Klägers; Widerklage; Fahrzeugs; Vertrags; Lieferantin; Entschädigung; Baujahr; Mängel; Schäden; Täuschung; Behauptung; Übergabe; Bezahlt; Recht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2008.16Entscheid Art. 2 OR (SR 220). Lieferungsvertrag, bei welchem die Parteien die Frist, innert welcher die vereinbarte Gesamtmenge abzurufen bzw. zu liefern war, nicht erörtert haben. Nachdem die Beklagte als Käuferin der Klägerin als Verkäuferin mitgeteilt hat, sie werde den Vertrag nicht mehr einhalten und keine Teillieferungen mehr abrufen, geriet sie, auch ohne vereinbartes Enddatum für den (letzten) Abruf, ohne weiteres in Verzug, womit die Klägerin ihr Wahlrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR ausüben konnte. Berechnung des entgangenen Gewinns (Handelsgericht, 27. November 2008, HG. 2008.16). Vertrag; Kläg; Klage; Kläg; Kaffee; Partei; Vertrags; Beklagten; Teillieferung; Parteien; Vertraglich; Vereinbart; Lieferung; Klageantwort; Preis; Gewinn; Teillieferungen; Schadenersatz; Entgangene; Gauch/; Entgangenen; Vertragliche; Geschäft; Vereinbarte; Handel; Frist; Schluep/Schmid; Verzichte; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 335 (4C.300/2006)Kaufvertrag; Schadenersatz; Verjährung; Alternativität der Ansprüche aus Sachgewährleistung und allgemeiner vertraglicher Haftung; Art. 97 ff., 197 ff. OR. Aus einem Mangel der Kaufsache kann der Käufer neben Sachgewährleistungs- alternativ auch allgemeine vertragliche Schadenersatzansprüche ableiten. Die Alternativität dieser Ansprüche wird insoweit eingeschränkt, als in beiden Fällen die gewährleistungsrechtliche Regelung der Verjährung und der Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheiten des Käufers zur Anwendung kommt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Käufer; Recht; Recht; Schadenersatz; Verjährung; Mängel; Sachgewährleistung; Ansprüche; Gewährleistung; Verkäufer; Schadenersatzansprüche; Bundesgericht; Haftung; Diss; Vertraglich; Rechtsprechung; Vertrag; Lieferung; Käuferin; Kurze; Klage; Vertragliche; Rüge; Klagte; Verhältnis; Verkäuferin; Praxis; Schweizer
121 III 453Art. 71, 197-210 OR; Gattungskauf, Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Sachgewährleistung. Beim Gattungskauf ist im Gegensatz zum Stückkauf keine individuell bestimmte Sache geschuldet (E. 3). Die Bestimmungen über die Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache in den Art. 197-210 OR kommen beim Gattungskauf nur dann zur Anwendung, wenn der Verkäufer eine Sache geliefert hat, welche die vertraglich vereinbarten Gattungsmerkmale aufweist (E. 4). Gattung; Vertrag; Vereinbarte; Geliefert; Zürcher; Gattungskauf; Schulde; Lieferte; Schuldet; Hubstapler; Vereinbarten; Berner; Auflage; Kaufvertrag; Kaufsache; Gelieferte; Geschuldet; Aliud; Sachgewährleistung; Obergericht; Auflage; Parteien; Lieferung; SCHRANER; Vertraglich; Obligationenrecht; Schweizerisches

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schönle, HigiZürcher Kommentar, zu Art. 201 OR2011
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