1 Art und Umstände des Disziplinarfehlers, namentlich Sachverhalt, Verschulden, Beweggründe, persönliche Verhältnisse und militärische Führung des Beschuldigten, sind möglichst rasch abzuklären. Der Beschuldigte wird zu Protokoll angehört. Es wird ihm Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu äussern. Ausser Dienst kann die Anhörung zu Protokoll durch schriftliche Auskünfte ersetzt werden.
2 Dem Beschuldigten ist zu Beginn der Einvernahme der vorgeworfene Sachverhalt mitzuteilen. Soweit der Zweck des Verfahrens nicht gefährdet wird, ist ihm zu gestatten, bei der Befragung von Auskunftspersonen sowie bei Augenscheinen anwesend zu sein.
3 Alle belastenden und entlastenden Umstände sind mit gleicher Sorgfalt zu prüfen. Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen sind untersagt.
4 Der Beschuldigte kann sich nicht vertreten lassen. Eine Verbeiständung ist zulässig, soweit das Verfahren dadurch nicht verzögert wird.
5 Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.
6 Dem Beschuldigten ist vor Erlass der Strafverfügung Gelegenheit zu geben, die Akten einzusehen und sich dazu zu äussern.
7 Liegt die Strafbefugnis beim Kommandanten, so kann dieser sich bei der Feststellung des Sachverhalts von einem geeigneten Angehörigen der Armee unterstützen lassen. Er kann jedoch die abschliessende Anhörung des Beschuldigten, die Festsetzung des Strafmasses und die Eröffnung des Disziplinarentscheids nicht delegieren.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210224 | Sexuelle Nötigung (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) | Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Verteidigung; Sexuell; Sexuelle; Erfahren; Urteil; Rechts; Zürich; Hätte; Berufung; Handlung; Handlungen; Kosten; Sexuellen; Nehmen; Gericht; Beiden; Bundesgericht; Verfahren; Amtlich; Ebenda; Gestellt; Amtliche; Nötigung; Strafe |
ZH | SB130479 | Bandenmässiger Raub etc. | Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Vorinstanz; Aussage; Geschädigte; Aussagen; Täter; Schädigten; Geschädigten; Verteidigung; Erfahre; Frauen; Verfahren; Berufung; Privatkläger; AaO; Wiesen; Spräch; Privatklägerin; Recht; Erwähnt; Bordell |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2015.28 (AG.2016.745) | ad 1: Schändung in gemeinsamer Begehung und geringfügiger Diebstahl ad 2: Schändung in gemeinsamer Begehung, geringfügige Hehlerei sowie Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ad 3: Schändung in gemeinsamer Begehung und geringfügige Hehlerei | Beruf; Berufung; Schuldig; Opfer; Beschuldigten; Urteil; Berufungskläger; Bedingte; Freiheitsstrafe; Gericht; Schändung; Busse; Verteidigung; Tatverschulden; Erstinstanzliche; Urteils; Vollzug; Punkt; Vorinstanz; Geringfügige; Staatsanwalt; Recht; Verfahren; Bemessen; Staatsanwaltschaft; Opfers; Bereich; Gericht; Berufungsverhandlung; Rahmen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
125 IV 199 | Art. 189 StGB, Art. 190 StGB und Art. 200 StGB; sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, gemeinsame Begehung. Der Strafschärfungsgrund der gemeinsamen Begehung ist nicht nur anwendbar auf Fälle der Gruppenvergewaltigung (unmittelbare Anwesenheit aller Täter), sondern auch auf Fälle der Kettenvergewaltigung, jedenfalls dann, wenn die anderen Beteiligten in der gleichen Wohnung "abrufbereit" anwesend sind (E. 2). Art. 63 StGB; Strafzumessung. In einem extremen Fall sexuellen Missbrauchs verletzt die Verurteilung des Haupttäters zu sechzehn Jahren Zuchthaus kein Bundesrecht (E. 4). Art. 47 OR; Genugtuung. Eine Genugtuungssumme in Höhe von Fr. 75'000.--, zugesprochen in einem Fall gewaltsamer Freiheitsberaubung und Entführung sowie anschliessender stundenlanger grausamer Kettenvergewaltigung, verletzt kein Bundesrecht (E. 6). | Opfer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Sexuell; Täter; Vorinstanz; Wohnzimmer; Genugtuung; Gemeinsame; Wohnung; Schwere; Sexuellen; Bundesrecht; Verletzt; Kettenvergewaltigung; Abrufbereit; Begehung; Anwesend; Zumessung; Genugtuungssumme; Körperverletzung; Verurteilt; Grausame; Vergewaltigung; Zimmer; Mittäter; Urteil; Kantons; Gallen; Nichtigkeitsbeschwerde |
117 II 259 | Sachgewährleistung des Verkäufers eines Hauses, das er vorgängig auf eigenem Grund als Generalunternehmer für den Käufer erstellt hat. 1. Bedeutung und Gültigkeit einer nicht öffentlich beurkundeten Vereinbarung, mit der sich der zukünftige Verkäufer verpflichtet, ein Haus auf eigenem Grund zu einem bestimmten Gesamtpreis für den zukünftigen Käufer zu erstellen (E. 2a-c). 2. Übernahme der werkvertraglich vereinbarten Sachgewährleistung durch den nach Erstellung des Hauses abgeschlossenen und öffentlich beurkundeten Kaufvertrag: Art. 200 OR gelangt nicht. zur Anwendung (E. 2d-g). 3. Verneinung einer Haftung des Unternehmers und Verkäufers aus unerlaubter Handlung wegen eines angeblichen Verstosses gegen Art. 229 StGB (E. 3). | Kaufvertrag; Böschung; Grundstück; Vereinbarung; Werkvertrag; Gewährleistung; Vertrag; Parteien; Obergericht; Vertraglich; Käufer; Vertragliche; Vertrags; Urteil; Kaufvertrages; Grundstückkauf; Vertraglichen; Recht; Schloss; Mangel; Haftung; Schlossen; Ziffer; Werkvertraglich; Abschluss; Zeitpunkt; Unternehmer; Beklagten; Verkäufer |