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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Der Art. 200 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 200 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210050ForderungBeklagten; Berufung; Gesellschaft; Vorinstanz; Recht; Konkurs; Durchgriff; Urteil; Forderung; Verhalten; Wäre; Wirtschaftlich; Haftung; Wirtschaftliche; Vermögenswerte; Bestritten; Vollstreckung; Voraussetzung; Zweck; Rechtsmissbräuchlich; Behauptung; Verfahren; übertragen; Mangels; Nebst; Bezirksgericht; Substantiiert; Durchgriffs; Übernahme

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 V 329Art. 30 Abs. 4 KUVG, Art. 97 Abs. 4 AHVG, Art. 79 ff. SchKG. - Wenn die Fortsetzung der Betreibung gestützt auf einen gemäss Art. 79 SchKG erwirkten rechtskräftigen Entscheid einer ausserkantonalen Verwaltungs- oder Rekursbehörde verlangt wird, ist im Hinblick auf die dem Schuldner gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG offenstehenden Einwendungen gemäss Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 26 vom 20. Oktober 1910 zu verfahren (E. 2b, 4, 5a; Präzisierung der Rechtsprechung). - In casu verliert der Schuldner diese Einwendungen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG), nachdem das Eidg. Versicherungsgericht den Rechtsvorschlag im Dispositiv seines Urteils selbst beseitigt hat (E. 5b). Recht; Betreibung; SchKG; Rechtsvorschlag; Rechtsöffnung; Urteil; Gericht; Entscheid; Verfügung; Schuld; Kanton; Versicherungsgericht; Eidg; Aufhebung; Verfahren; Verwaltungsgericht; Rechtsvorschlages; Fortsetzung; Betreibungsamt; Forderung; Rechtsöffnungsverfahren; Beschwerde; Einreden; Schuldner; Konkordia; Bundes; Rechtsöffnungsverfahrens; Rechtskräftige; Beschwerdeführerin; Gläubiger
116 III 96Nachkonkurs (Art. 269 SchKG). Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachkonkurses; Übersicht über die bisherige Rechtsprechung (E. 2). Der Ausschluss des Nachkonkurses setzt voraus, dass eine Mehrheit der zur Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung berechtigten Gläubiger vor Abschluss des Konkursverfahrens um Existenz und Massezugehörigkeit der nachträglich ausfindig gemachten Vermögenswerte wusste. Das Wissen eines einzelnen Gläubigers genügt nicht (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3-6). Offengelassen, ob bereits das blosse Kennenmüssen zum Ausschluss des Nachkonkurses führte (E. 7) und wie es sich bei fehlbarem Verhalten der Konkursverwaltung verhielte (E. 6c). Konkurs; Gläubiger; Konkursverwaltung; SchKG; Abtretung; Recht; Masse; Verfahren; Konkursverfahren; Anspruch; Gläubigerversammlung; Nachkonkurs; Konkursverfahrens; Geltendmachung; Ansprüche; Abschluss; Klage; Bundesgericht; Nachkonkurses; Rechtsprechung; Gläubigers; Müsse; W-AG; Worden; Mehrheit; Forderung; Konkursamt; Anspruchs; Obergericht
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