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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 200 OR de 2022

Art. 200 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 200

1 Le vendeur ne répond pas des défauts que l’acheteur connaissait au moment de la vente.

2 Il ne répond des défauts dont l’acheteur aurait dû s’apercevoir lui-même en exami­nant la chose avec une attention suffisante, que s’il lui a affirmé qu’ils n’existaient pas.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 200 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160112ForderungLeasing; Fahrzeug; Klagten; Beklagten; Trags; Leasingvertrag; Kreditfähigkeit; Leasingrate; Irrtum; Leasingvertrags; Vertrag; Lieferant; Higkeitsprüfung; Leasingraten; Kreditfähigkeitsprüfung; Klägers; Widerklage; Fahrzeugs; Vertrags; Lieferantin; Entschädigung; Baujahr; Mängel; Schäden; Täuschung; Behauptung; Übergabe; Bezahlt; Recht
ZHPP150014ForderungBeschwerde; Anpassung; Vorinstanz; Fahrzeug; Mangel; Räder; Beklagten; Zeuge; Regen; Anpassungsarbeit; Anpassungsarbeiten; Beweis; Mängel; Recht; Reifen; Zeugen; Vibrieren; Regenlamellen; Vibration; Streifen; Felgen; Betreibung; Gelrüge; Vibrationen; Gericht; Mängelrüge; Habe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 145Art. 200, 201 und 203 OR; Grundstückkaufvertrag; Gewährleistung des Verkäufers für die Mängel eines Hauses. Übersicht über die Voraussetzungen, unter denen ein Verkäufer haftbar wird (E. 3). Mängel, die dem Käufer beim Kauf bekannt sind (E. 6). Prüfungs- und Rügepflicht, falls der Erwerber das Haus vor der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch in Besitz nimmt (E. 7). Absichtliche Täuschung durch den Verkäufer (E. 8). Della; Dell'; Hanno; Difetto; Tetto; Difetti; Attori; Fatti; Convenuti; Compratore; Consid; Notifica; Canto; Vendita; Causa; Avrebbe; Venditore; Garanzia; Infiltrazioni; Cit; Federale; Momento; Tribunale; Esiste; Sulla; Verifica; Quando; Anche; Secondo; Sentenza
81 II 56Liegenschaftskauf, Haftung für zugesicherte Eigenschaften. Die Bestimmungen von Art. 201 OR betreffend die Prüfungs- und Rügepflicht des Käufers gelten auch für zugesicherte Eigenschaften (Erw. 2). Art. 201 OR ist auch auf den Liegenschaftskauf anwendbar; Grundsätze für die Bemessung der Prüfungs- und Rügefrist (Erw. 3).
Prüfung; Mängel; Eigenschaft; Käufer; Verkäufer; Kaufsache; Zugesicherte; Zusicherung; Recht; Verkäufers; Rüge; Prüfungs; Eigenschaften; Mängel; Zugesicherten; Rügepflicht; Käufers; Liegenschaftskauf; Urteil; Mängelrüge; Vorschrift; Geschäftsgang; Pflicht; Mangel; Gewährleistung; Empfang; Rügefrist; Mängeln; Zusicherungen
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