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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 200 MStG vom 2021

Art. 200 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 200

1 Art und Umstände des Disziplinarfehlers, namentlich Sachverhalt, Verschulden, Beweggründe, persönliche Verhältnisse und militärische Führung des Beschuldigten, sind möglichst rasch abzuklären. Der Beschuldigte wird zu Protokoll angehört. Es wird ihm Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu äussern. Ausser Dienst kann die Anhörung zu Protokoll durch schriftliche Auskünfte ersetzt werden.

2 Dem Beschuldigten ist zu Beginn der Einvernahme der vorgeworfene Sachverhalt mitzuteilen. Soweit der Zweck des Verfahrens nicht gefährdet wird, ist ihm zu gestatten, bei der Befragung von Auskunftspersonen sowie bei Augenscheinen anwesend zu sein.

3 Alle belastenden und entlastenden Umstände sind mit gleicher Sorg­falt zu prüfen. Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen sind untersagt.

4 Der Beschuldigte kann sich nicht vertreten lassen. Eine Verbeiständung ist zulässig, soweit das Verfahren dadurch nicht verzögert wird.

5 Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.

6 Dem Beschuldigten ist vor Erlass der Strafverfügung Gelegenheit zu geben, die Akten einzusehen und sich dazu zu äussern.

7 Liegt die Strafbefugnis beim Kommandanten, so kann dieser sich bei der Feststellung des Sachverhalts von einem geeigneten Angehörigen der Armee unterstützen lassen. Er kann jedoch die abschliessende Anhörung des Beschuldigten, die Festsetzung des Strafmasses und die Eröffnung des Disziplinarentscheids nicht delegieren.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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