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Codice di procedura civile (CPC)

Art. 20 CPC dal 2023

Art. 20 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 20

Protezione della personalità e protezione dei dati

Per le seguenti azioni e istanze è competente il giudice del domicilio o della sede di una delle parti:

a.
azioni per lesione della personalità;
b.
istanze nell’ambito del diritto di risposta;
c.
azioni di protezione del nome e di contestazione del cambiamento di nome;
d.
azioni e istanze secondo l’articolo 15 della legge federale del 19 giugno 199219 sulla protezione dei dati.

19 RS 235.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 20 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG140010Firma etc.Firma; Firmen; Recht; Bestandteil; Klage; Beklagten; Handelsregister; Gericht; Verwechslungsgefahr; Entscheid; Partei; Rechtsbegehren; Unternehmen; Bundesgericht; Immobilien; Klägerische; LTENPOHL; Verfügung; ALTENPOHL; Gebrauch; Person; Unterscheidbarkeit; Parteien; Schwache; Gerischen; HILTI; Ziffer; Dienstleistungen; Zustellung; Schaden
SGVZ.2009.45Entscheid Art. 282 Abs. 1 lit. a und Art. 254 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Hat die Gegenpartei ein Kautionsbegehren gestellt, so ist im (später eingereichten) Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auch die Frage der Befreiung von Sicherheitsleistungen für die Parteikosten zu prüfen. Erfolgt lediglich eine - hier nur teilweise - Befreiung von den Gerichtskosten, so wird das Gesuch um Befreiung von der Pflicht zur Leistung einer Sicherheit für die Parteikosten implizit abgewiesen. Diese Abweisung ist mit Rekurs bzw. einem Rechtsmittel gegen den negativen Rekursentscheid anzufechten. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde steht hierfür nicht zur Verfügung (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 2. November 2010, VZ.2009.45). Gesuch;Sicherheit; Klägerin; Prozessführung; Unentgeltliche; Beschwerde; Parteikosten; Sicherheitsleistung; Kaution; Rekurs; Entscheid; Befreiung; Gegenpartei; Gerichtskosten; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Beklagte; Leisten; Unentgeltlichen; Abweisung; Stellungnahme; Bereits; Betreffend; Beschwerdegrund; Sicherheitsleistungen; Dagegen; Eingabe; Führt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 440 (4D_76/2020)
Regeste
Art. 212 und 243 ff. ZPO ; Entscheidungsbefugnis der Schlichtungsbehörde; anwendbares Verfahren; Verhandlungsmaxime; Säumnis der beklagten Partei. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2'000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen Antrag stellt. Allerdings muss sie dies nicht tun, da Art. 212 ZPO ihr einen grossen Ermessensspielraum einräumt (E. 3.3.1 und 6).
Procédure; Conciliation; Autorité; L'autorité; Décision; Consid; Partie; Cité; Civil; Rendre; Cit; Présent; Recourante; être; Arrêt; Simplifiée; D'une; Civile; Contra; Même; Schlichtungsbehörde; Zivilprozessordnung; Parties; Message; Présente; Faits; éd; Application; Avait
146 III 47 (4A_191/2019) Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Sachlich; Zivil; Eintreten; Paritätisch; Urteil; Sachliche; Prozess; Paritätische; Zuständigkeit; Miete; Schlichtungsverfahren; Nichteintretensentscheid; Zuständig; Partei; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Pacht; Geschäftsräumen; Recht; Entscheid; Gericht; Beschwerde; Streitigkeit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-322/2018GebührenSchlichtung; Verfahren; Vorinstanz; Verfahrens; Gebühr; Gebühren; Beschwerde; Schlichtungsverfahren; Bundes; Beschwerdeführerin; Gericht; Aufgabe; Streitwert; Schlichtungsstelle; Regle; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Gebührenreglement; Aufwand; Komplexität; Schlichtungsbehörde; Leitung; Aufgaben; Partei; Budscom; Trete; Kunden; Ombudscom
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