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Cudesch da procedura civila svizzer (CPC)

Art. 20 Cudesch da procedura civila svizzer (CPC) drucken

Art. 20

Protecziun da la persunalitad e protecziun da datas

La dretgira al domicil u a la sedia d’ina da las partidas è cumpetenta per:

a.
plants che resultan tras la violaziun da la persunalitad;
b.
dumondas concernent il dretg da replica;
c.
plants sin protecziun dal num e sin contestaziun d’ina midada dal num;
d.
plants e dumondas tenor l’artitgel 15 da la Lescha federala dals 19 da zercla­dur 199218 davart la protecziun da datas.

18 SR 235.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 20 Cudesch da procedura civila svizzer (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG140010Firma etc.Firma; Firmen; Recht; Bestandteil; Klage; Beklagten; Handelsregister; Gericht; Verwechslungsgefahr; Entscheid; Partei; Rechtsbegehren; Unternehmen; Bundesgericht; Immobilien; Klägerische; LTENPOHL; Verfügung; ALTENPOHL; Gebrauch; Person; Unterscheidbarkeit; Parteien; Schwache; Gerischen; HILTI; Ziffer; Dienstleistungen; Zustellung; Schaden
SGVZ.2009.45Entscheid Art. 282 Abs. 1 lit. a und Art. 254 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Hat die Gegenpartei ein Kautionsbegehren gestellt, so ist im (später eingereichten) Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auch die Frage der Befreiung von Sicherheitsleistungen für die Parteikosten zu prüfen. Erfolgt lediglich eine - hier nur teilweise - Befreiung von den Gerichtskosten, so wird das Gesuch um Befreiung von der Pflicht zur Leistung einer Sicherheit für die Parteikosten implizit abgewiesen. Diese Abweisung ist mit Rekurs bzw. einem Rechtsmittel gegen den negativen Rekursentscheid anzufechten. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde steht hierfür nicht zur Verfügung (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 2. November 2010, VZ.2009.45). Gesuch;Sicherheit; Klägerin; Prozessführung; Unentgeltliche; Beschwerde; Parteikosten; Sicherheitsleistung; Kaution; Rekurs; Entscheid; Befreiung; Gegenpartei; Gerichtskosten; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Beklagte; Leisten; Unentgeltlichen; Abweisung; Stellungnahme; Bereits; Betreffend; Beschwerdegrund; Sicherheitsleistungen; Dagegen; Eingabe; Führt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 440 (4D_76/2020)
Regeste
Art. 212 und 243 ff. ZPO ; Entscheidungsbefugnis der Schlichtungsbehörde; anwendbares Verfahren; Verhandlungsmaxime; Säumnis der beklagten Partei. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2'000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen Antrag stellt. Allerdings muss sie dies nicht tun, da Art. 212 ZPO ihr einen grossen Ermessensspielraum einräumt (E. 3.3.1 und 6).
Procédure; Conciliation; Autorité; L'autorité; Décision; Consid; Partie; Cité; Civil; Rendre; Cit; Présent; Recourante; être; Arrêt; Simplifiée; D'une; Civile; Contra; Même; Schlichtungsbehörde; Zivilprozessordnung; Parties; Message; Présente; Faits; éd; Application; Avait
146 III 47 (4A_191/2019) Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Sachlich; Zivil; Eintreten; Paritätisch; Urteil; Sachliche; Prozess; Paritätische; Zuständigkeit; Miete; Schlichtungsverfahren; Nichteintretensentscheid; Zuständig; Partei; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Pacht; Geschäftsräumen; Recht; Entscheid; Gericht; Beschwerde; Streitigkeit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-322/2018GebührenSchlichtung; Verfahren; Vorinstanz; Verfahrens; Gebühr; Gebühren; Beschwerde; Schlichtungsverfahren; Bundes; Beschwerdeführerin; Gericht; Aufgabe; Streitwert; Schlichtungsstelle; Regle; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Gebührenreglement; Aufwand; Komplexität; Schlichtungsbehörde; Leitung; Aufgaben; Partei; Budscom; Trete; Kunden; Ombudscom
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